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1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat am 27. Juli 2016 beim Landkreis ... einen "Antrag auf Feststellung
der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)" stellte. Im Antragsformular "F" des
Bundesverwaltungsamtes trug er als Geburtsstaat "Königreich Preußen", als Wohnsitzstaat "Großherzogtum
Oldenburg" und zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913"
ein. Ferner kreuzte er das Feld "Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere
Staatsangehörigkeiten" an, trug dazu "in Preußen" und in dem Feld "seit wann" sein Geburtsdatum ein und gab an, er
habe auch diese weitere Staatsangehörigkeit durch "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913" erworben.
Die Rubriken zum Besitz deutscher Ausweise und zu Militärzeiten ließ er unausgefüllt. Entsprechend füllte er die Anlage
"V" zu seinem 1959 geborenen Vater aus, wobei er bei diesem zwar keinen Wohnsitzstaat und keine bisherigen
Aufenthaltsstaaten, aber neben dem Geburtsstaat auch als Staat der Eheschließung das Königreich Preußen eintrug.
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Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Oldenburg
vom 14. November 2018, die nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.
Februar 2021 - 2 WD 9.20
- BVerwGE 171, 280 Rn. 14), sowie aus den zum Gegenstand der
Berufungshauptverhandlung gemachten Antragsformularen; im Übrigen wurden die objektiven Tatumstände vom
Soldaten eingeräumt. Fest steht auch, dass er alle Angaben wissentlich und willentlich in die Vordrucke eintrug.
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2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§23 Abs. 1 SG) begangen.
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a) Er hat vorsätzlich und schuldhaft gegen § 8 SG verstoßen. Danach muss ein Soldat die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung
eintreten.
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aa) Die unabhängig vom Dienstgrad bestehende Pflicht eines Soldaten nach § 8 SG verlangt von diesem zwar nicht,
sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen
Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet ihn jedoch, die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch sein gesamtes Verhalten für ihre
Erhaltung einzutreten. Es handelt sich um eine Kernpflicht des Soldaten, deren Verletzung stets schwer wiegt (BVerwG,
Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67, 76 m. w. N. und vom 18. Juni 2020 -2 WD 17.19 - BVerwGE
168, 323 Rn. 36).
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Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht weiter als die
Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Ungeachtet der sich im Einzelnen aus der Eintretenspflicht
ergebenden Anforderungen ist damit jedenfalls ein Verhalten unvereinbar, das in einer für die Reichsbürgerszene
typischen Art und Weise bereits die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint und ihren Gesetzen
den Geltungsanspruch von vornherein abspricht. Die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen
und zugleich für deren Grundordnung einzutreten, ist unmöglich. Ein Soldat negiert mit einem solchen Verhalten auch
die Grundlagen seines eigenen Soldatenverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - IÖD
2022, 86 <90>).
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Denn die politische Treuepflicht verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er
dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67).
Ein Soldat muss sich daher nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanzieren,
die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und
diffamieren. Er darf auch nicht entgegen einer inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Übermut, Provokationsabsicht
oder anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet
illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39).
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bb) Dem ist der Soldat nicht gerecht geworden. Zwar ist der Senat nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung
nicht davon überzeugt, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
nicht anerkennt (§ 8 Alt. 1 SG). Er hat aber seine weitergehende Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für ihre
Erhaltung einzutreten (§ 8 Alt. 2 SG).
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(1) Der Soldat hat mit seinen Antragsangaben - objektiv - die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und
deren verfassungsmäßige Ordnung negiert und den Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten
Reichsbürgerbewegung erweckt.
Denn ein 1988 geborener Soldat, der 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellt und