12 2. Der Soldat ist seit 2014 Mitglied eines Schützenvereins. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Oldenburg seine Klage gegen den Widerruf einer ihm 2007 erteilten Waffenbesitzkarte und eines ihm 2015 erteilten kleinen Waffenscheins zurück. Mit einem weiteren rechtskräftigen Urteil vom selben Tag wies es seine Klage auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Die Urteile wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Soldat einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Bezugnahme auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gestellt habe. Seine Verhaltensweisen und Einlassungen legten es nahe, dass er sich der sogenannten Reichsbürgerbewegung zugehörig fühle bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Dies rechtfertige die Prognose einer Unzuverlässigkeit im sprengstoff- bzw. waffenrechtlichen Sinne. 13 3. In dem im April 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat wie folgt angeschuldigt: 14 "Sie haben am 26. Juli 2016 beim Landrat des Landkreises ... in ..., eingegangen am 27. Juli 2016, unter Verwendung des Antragsformulars 'F' des Bundesverwaltungsamtes, Stand April 2011, einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Bezugnahme auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), Stand 1913, gestellt und gaben dabei u. a. zu Ihrer Person als Geburtsstaat 'Königreich Preußen', als Wohnsitzstaat 'Großherzogtum Oldenburg', als weitere Staatsangehörigkeit 'in Preußen' sowie erworben durch 'Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913' sowie in der Anlage V (Vorfahren) für Ihren 1959 geborenen Vater als Geburtsstaat 'Königreich Preußen' sowie als weitere Staatsangehörigkeit 'in Preußen' an, wobei Sie wussten, zumindest hätten wissen können und müssen, dass Sie durch Ihre Angaben die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen und dadurch wissentlich, zumindest aber unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die Überzeugung zum Ausdruck bringen, in Ihrer Person das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung anzuerkennen, die unter Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland u. a. den Fortbestand des Deutschen Reiches behauptet." 15 4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 18. Februar 2021 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Der angeschuldigte Sachverhalt stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen, der Einlassung des Soldaten und der vorliegenden Urkunden, Schriftstücke und Augenscheinsobjekte fest. Der Soldat habe damit gegen seine politische Treuepflicht und seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Aufgrund seiner Antragsangaben sei anzunehmen, dass er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung fundamental ablehne und eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Er sei dem "bösen Anschein", den er durch die Beantragung des Staatsbürgerschaftsausweises gesetzt habe, nicht aktiv entgegengetreten, sondern habe ihn durch sein Verhalten nach der Antragstellung verstärkt. 16 5. Der Soldat hat gegen das Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt. Er sei kein "Reichsbürger", sondern erkenne die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland an. Zur Entkräftung der Vorwürfe habe er sich an das Hilfsprogramm "EXIT-Deutschland" der ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH und an die "Aktion Neustart Aussteigerprogramm Extremismus" des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewandt, auf deren Facebook-Profil er in einem Meme vor der Reichsbürgerszene warne. Ihm sei nicht bewusst gewesen, Dienstpflichten zu verletzen. Er bereue sein Fehlverhalten. Angesichts eines faktischen Beförderungsverbots und der überlangen Verfahrensdauer sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen. 17 6. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt verteidigt das angefochtene Urteil. Er geht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Soldaten aus. Dieser versuche mit seinem Nachtatverhalten lediglich, sich den Rechtsfolgen für sein Fehlverhalten zu entziehen. 18 7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. Gründe 19 Die Berufung des Soldaten ist zulässig und begründet. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Obermaats der Besoldungsgruppe A 7 unter Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre angemessen. 1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat am 27. Juli 2016 beim Landkreis ... einen "Antrag auf Feststellung

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