7
Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der
Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene
wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen
sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso
ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151 ). Dementsprechend muss aus
der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten
Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem
Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen
sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten
eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris Rn. 2). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung
auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
hingegen keiner Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 04.12.2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).
8
Diesen Anforderungen ist hier genügt. Sowohl in der an den Antragsteller Ziff. 1 gerichteten Verfügung vom 02.03.2022
als auch in der an die Antragstellerin Ziff. 2 gerichteten Verfügung vom 03.03.2022 finden sich Ausführungen des
Landratsamts zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs, die hinreichend deutlich werden lassen, dass sich das
Landratsamt dessen Ausnahmecharakters bewusst gewesen ist. Hierbei hat es auf die Gefährdung der Bevölkerung
durch den Waffenbesitz der Antragsteller aufgrund der ihre Unzuverlässigkeit begründenden Umstände hingewiesen,
die ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründe und die persönlichen Interessen der Antragsteller
am Waffenbesitz zurücktreten lasse. Dass hiermit Aspekte herangezogen werden, die zuvor auch Eingang in die
materielle Begründung der Untersagungsverfügungen selbst gefunden haben, ist unschädlich. Anders als die
Antragsteller meinen, kann das sofortige Vollzugsinteresse im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse
am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S
1224/22 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.02.2020 -10 S 625/19 -, NJW-RR 2020, 411 ; BayVGH, Beschluss vom
21.01.2022 - 11 CS 21.2750 -, juris Rn. 21; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, §80
VwGO Rn. 209 f.).
9
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, das Verwaltungsgericht habe ihr tatsächliches und
rechtliches Vorbringen missachtet und ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
vermag dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend
Gelegenheit zum Vortrag bestand und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt wurde (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 29.05.2015 -10 S 835/15 -,
juris Rn. 42; Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 ).
10
bb) Hinreichende Erfolgsaussicht besteht ebenfalls nicht in Bezug auf die im Rahmen der Antragsverfahren nach §80
Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägungen. Auch unter Zugrundelegung eines im Verfahren der
Prozesskostenhilfe anzuwendenden großzügigen Maßstabs erscheint es bei derzeitigem Verfahrensstand höchst
unwahrscheinlich, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Vollzug der
Untersagungsverfügungen überwiegen könnte. Das Verwaltungsgericht ist insoweit im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass die Untersagungsverfügungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ergangen sind.
Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, so dass die noch zu stellenden Anträge auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aller Voraussicht nach erfolglos blieben.
11
(1) Die gegenüber den Antragstellern ergangenen Verfügungen finden, soweit ihnen damit die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition untersagt wurde, ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 41
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf den sich auch das Landratsamt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat –
in der Begründung der Verfügungen inhaltlich stützt. Dass es zunächst lediglich § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zitiert,
führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügungen, zumal sich aus der Begründung der Verfügungen hinreichend deutlich
ergibt, dass die Untersagungen aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Antragsteller ergehen.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder