VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 Fundstelle openJur 2022, 23167 Rkr:  AmtlSlg:  Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, und damit in der Regel eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Tenor 1 Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2022 - 18 K 1603/22 - werden zurückgewiesen. 2 Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 3 1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für noch zu stellende Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen des Landratsamts Ostalbkreis vom 02.03.2022 und 03.03.2022, soweit ihnen darin die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition untersagt wurde, sind nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Ansprüche auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehen nicht. 4 a) Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 5 Hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des jeweiligen Antragstellers nach dessen eigener Sachdarstellung für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, wobei es ausreicht, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Erfolg also bei summarischer Prüfung offen ist. Eine entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg genügt jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; Beschluss vom 04.01.2021 - 12 S 2067/20 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 19.04.2017 - 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, sondern müssen der Klärung in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 19.04.2017 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5).b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zutreffend verneint. 6 aa) Insbesondere ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Untersagungsverfügungen nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben sind. Das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der

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