–, Rn. 9, juris). Insoweit liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Blick darauf, dass zu den Aufgaben der Bundespolizei auch der Schutz des Bundespräsidialamtes zählt und insoweit ein dienstlicher Bezug besteht, ist die Äußerung im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. 96 Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. 97 4. Ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot in § 60 Abs. 2 BBG scheidet dagegen aus, da das Fehlverhalten des Beklagten nicht im Rahmen einer politischen Betätigung erfolgte. 98 III. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 BDG). 99 1. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). 100 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. 101 2. Danach wiegt das Dienstvergehen des Beklagten sehr schwer. Den Schwerpunkt des Dienstvergehens stellt der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue dar. Da diese zu den Kernpflichten des Beamten gehört, ist ihre Verletzung eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 WD 26/11 –, Rn. 49, juris zu § 8 SG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei Verletzungen dieser Pflicht durch das Zeigen eines "Hitlergrußes" grundsätzlich die Höchstmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16/16 –, Rn. 93, juris zu § 8 SG). Die Leugnung des Holocaust ist qualitativ mit dem Zeigen des Hitlergrußes vergleichbar, weil beide Handlungen strafbar sind, wenn sie öffentlich begangen werden. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass die Leugnung des Holocaust jedenfalls bei wiederholten Äußerungen zur Dienstentfernung führen kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16a D 06.2094 –, Rn. 22, juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte sich in- - Seite 18 von 21 -

Select target paragraph3