Deutschland in den Grenzen von 1938 – nach dem sogenannten „Anschluss“ Österreichs
– noch existiert. Zu den Sympathiebekundungen für den Nationalsozialismus passt die
antisemitische Äußerung über den (angeblich) jüdischen Architekten der deutschen Botschaft in Washington.
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Nach der Überzeugung der Disziplinarkammer spiegeln die genannten Äußerungen eine
entsprechende innere Einstellung des Beklagten wider und stellen sich nicht lediglich als
„schlechte Witze“ oder „dumme Sprüche“ dar. Diesen Schluss zieht die Disziplinarkammer insbesondere aus der Tatsache, dass der Beklagte im Fall der Holocaustleugnung
die Gelegenheit am Folgetag, sich von seinen Äußerungen zu distanzieren, nicht genutzt
hat, sondern lediglich erklärt hat, er werde sich in Zukunft nicht mehr öffentlich so äußern. Nach Auffassung der Disziplinarkammer hat der Beklagte aus seiner Verharmlosung und Verherrlichung des Nationalsozialismus auch Folgerungen für seine Einstellung
zur verfassungsmäßigen Ordnung gezogen. Denn der Beamte darf sein Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht durch andere mit diesem Bekenntnis
nicht vereinbare Handlungen unglaubwürdig machen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. November 2001 – 16 D 00.2077 –, Rn. 152, juris). Wer sich durch die
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder durch Zurschaustellen seiner
Symbole zum nationalsozialistischen Staat bekennt, bringt eine innere Abkehr von den
Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck (BVerwG,
Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, Rn. 18, juris m.w.N.). Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen standen und stehen "in schärfstem Widerspruch zum Begriff
eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist". Ein Beamter, der sich öffentlich als Anhänger des Nationalsozialismus zu erkennen gibt, widerspricht dem Vorstellungsbild des auf die Verfassungsordnung des Grundgesetzes verpflichteten Beamten in diametraler Weise. Er ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den
Gebrauch entsprechender Verhaltensweisen zu unterlassen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 86 m.w.N.).
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Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich und schuldhaft.
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c) Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1 liegt ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dagegen nicht vor. Aus Sicht eines objektiven Lesers stellt er sich nicht – wie die Klägerin
meint - als ernstgemeintes Plädoyer für die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten und die Wiedereinführung der Monarchie dar, sondern als satirischer, überspitzt und
ironisch formulierter Kommentar zu der am 30. Juni 2010 erfolgten Bundespräsidentenwahl. Auch mit der Bezeichnung des ehemaligen Bundespräsidenten Rau als „dahergelaufene Schnapsnase Parteisoldat Rau, wie peinlich“ hat der Beklagte nicht gegen seine
Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen.
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3. Der Beklagte hat durch sein oben beschriebenes Verhalten auch gegen § 61 Abs. 1
Satz 3 BBG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb
des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Dies gilt auch für die Äußerung über den ehemaligen Bundespräsidenten Rau,
die die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung schon deshalb überschreitet, weil sie eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB darstellt. Bei der Äußerung handelt es sich um eine vorsätzliche Kundgabe der groben Miss- und Nichtachtung der Person des ehemaligen Bundespräsidenten. Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist dabei so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den
Hintergrund tritt (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 – (4) 161 Ss 80/12 (104/12)
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