ge des Zeugen, dass der Beklagte Himmler und Goebbels als „starke Männer“ bzw. als
„starke Politiker“ bezeichnet hat.
82
Vorwurf zu 4.3: Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der HOD-Wohnung zwischen dem 8. und
dem 12. Juli 2012 in einem Gespräch über den Renovierungsbedarf der deutschen Botschaft in Washington sagte, „kann ja auch nichts werden, hat ja auch ein Jude gebaut“
bzw. „das hat ja auch ein Jude gebaut“.
83
Soweit der Beklagte bestreitet, diese Äußerung getätigt zu haben, wird dies durch die
glaubhaften Aussagen der Zeugen W... und W... widerlegt. Der Zeuge W...hat in seiner
Vernehmung am 23. Mai 2018 ausgesagt, es sei um Baumängel und Sanierungsbedarf
an der Botschaft in Washington gegangen, an der Herr W...einmal gewesen sei. In dem
Zusammenhang habe der Beklagte geäußert, das könne ja nichts werden, das habe ja
auch ein Jude gebaut. Dies hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 21. November 2018
im Wesentlichen bestätigt. Der Zeuge W... bekundete, er könne sich daran noch erinnern. Das liege daran, dass seine Schwiegermutter Architektin sei und er sich deshalb
mit diesem interessanten Gebäude befasst habe. Es handele sich um ein Gebäude aus
den 50er, 60er Jahren, das durch den Architekten Eiermann errichtet worden sei. In dem
Gespräch habe der Beklagte geäußert, dass es sich um einen Architekten mit jüdischen
Hintergrund handele und dass es deshalb nicht funktionieren würde. Er habe das damals
als absolut unangemessen empfunden.
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Vorwurf zu 5: Die Disziplinarkammer geht davon aus, dass der Beklagte die Politik des
stellvertretenden Reichsprotektors Reinhard Heydrich in Tschechien als „klug“ und „richtig“ gelobt und damit einen führenden Protagonisten der nationalsozialistischen Diktatur
verherrlicht sowie dessen Verbrechen in Tschechien verharmlost hat.
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Der Beklagte hat eingeräumt, den Facebook-Beitrag verfasst und veröffentlicht zu haben. Inhaltlich stellt sich die vorgeworfene Äußerung eindeutig als Lob der Politik des
stellvertretenden Reichsprotektors Reinhard Heydrichs in Tschechien dar, die als „klug“
bezeichnet wird, diesem sei etwas „zu verdanken“ und er habe „von Anfang an die Weichen richtig gestellt“. Soweit der Beklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe
der „geschichtlich betrachtet unklugen“ Politik des vorherigen „Reichsprotektors“ die
„geschichtlich betrachtet kluge“ Politik Heydrichs gegenüberstellen wollen, dies „im Sinne des damaligen Regimes“, ergibt sich dies nicht aus der vorgeworfenen Textpassage. Der Kommentar ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers vielmehr nur so zu
verstehen, dass Heydrichs Tschechien-Politik nicht nur aus Sicht der Nationalsozialisten
klug und richtig war, sondern auch aus Sicht des Beitragsverfassers. Der Beitrag lässt
jegliche Distanzierung von der Politik Heydrichs in Prag vermissen und identifiziert sich
mit ihr. Nach seiner Ernennung zum „stellvertretenden Reichsprotektor“ im September
1941 versuchte Heydrich mit einer Mischung aus harter Unterdrückung, auch mit Massenhinrichtungen, und einer Befriedungspolitik durch Verbesserung der Lebensumstände, den Widerstand der tschechischen Oppositionsbewegung zu brechen (vgl. https://
www.dhm.de/lemo/biografie/ reinhard-heydrich). In der vorangegangenen mündlichen
Verhandlung am 23. Mai 2018 hat der Beklagte insoweit eingeräumt, dass er im Zusammenhang mit der „Zuckerbrot-und-Peitschen-Politik“ des Heydrich die „Peitsche“ weggelassen und nur von „Zuckerbrot“ geschrieben habe. Vorher habe es eine Schwarzweißmalerei zu dem Thema gegeben und er habe das nicht so stehen lassen wollen. Selbst
wenn man dies als wahr unterstellt, führt dies nicht zu einer Entlastung des Beklagten.
Vorherige kritische Kommentare zur Politik Heydrichs rechtfertigen ein undifferenziertes
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