gesagt zu haben, geht aus seiner Einlassung nicht nachvollziehbar hervor, was den Zeugen W...dann zu der unstreitig gestellten Frage „Also Holocaustlüge?“ veranlasst haben soll. Auf Nachfrage konnte sich der Beklagte nicht an weitere Fragen erinnern, obwohl er angibt, der Zeuge habe ihm mehrere kurze und knackige Suggestivfragen gestellt. Soweit er diese Fragen mit „ja, und?“ beantwortet haben will, erscheint bereits die Interpretation des Beklagten, es habe sich um eine Art „Empfangsbestätigung“ und Erkundigung nach weiteren Fragen gehandelt, lebensfremd und konstruiert. Schließlich ist die Einlassung des Beklagten auch in sich widersprüchlich, wenn er einerseits angibt, in dem von ihm verstandenen Sinne „ja, und?“ gesagt zu haben und andererseits gemerkt haben will, dass er etwas gesagt habe, von dem er sich distanzieren müsse. Dass ihm das Bedürfnis nach Distanzierung bei der Nachfrage des Zeugen P... bewusst geworden sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil dieser nach den Angaben des Beklagten gerade nicht sinngemäß gefragt hat, ob er glaube, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, sondern lediglich sinngemäß “Zum Holocaust, weißt du da mehr?“ gefragt haben soll. Schließlich ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht das Gespräch am nächsten Abend genutzt hat, das behauptete Missverständnis aufzuklären. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen W... und W... und auch des Beklagten selbst ist dies aber nicht geschehen. Der Beklagte hat insoweit lediglich angegeben, Herr W... habe „Gericht über ihn gehalten“ und sei mit seinen Antworten nicht zufrieden gewesen. 78 Nach den Angaben der Zeugen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte erheblich alkoholisiert war. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, es sei an Alkohol lediglich Bier getrunken worden. Ausfallerscheinungen hat keiner der Zeugen bemerkt. 79 Vorwurf zu 4.1: Die Kammer sieht es weiter als erwiesen an, dass der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung in K... im Gespräch mit dem Zeugen W... sinngemäß sagte, heute gebe es keine starken Politiker mehr, Himmler und Goebbels seien noch starke Männer gewesen. 80 Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe bei dem besagten Gespräch auf die Konvention von Tauroggen verwiesen sowie als Beispiel für starke Männer die Wehrmachtoffiziere Kluge und Guderian angeführt. 81 Die Überzeugung der Kammer beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W.... Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 angegeben, er könne sich erinnern, dass sie zusammen Fernsehen geschaut hätten. Es habe Nachrichten über Politik, unter anderem über Frau Merkel gegeben. Der Beklagte habe dazu bemerkt, dass es heute keine starken Männer mehr gebe. Himmler und Goebbels seien starke Politiker gewesen. Dies deckt sich hinsichtlich des wesentlichen Gehalts der Aussage mit den Angaben des Zeugen in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2018. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 nicht „Himmler“, sondern „Hitler“ steht, geht die Disziplinarkammer von einem Übertragungsfehler aus. Im Übrigen hat der Zeuge zum genaueren Inhalt des Gesprächs bekundet, er habe gesagt, dass Frau Merkel viele ihrer Konkurrenten abgesägt habe. Auf Nachfrage hat er den Namen Merz genannt. Er erinnere sich nicht daran, dass der Beklagte die Namen Kluge und Guderian genannt habe. Ob der Beklagte diese Namen auch genannt hat, kann aus Sicht der Disziplinarkammer offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der Aussa- - Seite 13 von 21 -

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