aus mehreren schuldhaften innerdienstlichen Pflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen.
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1. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe ist Folgendes festzustellen:
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Vorwurf zu 1: Der Beklagte hat eingeräumt, den in dem Blog „ veröffentlichten Text verfasst und der Veröffentlichung zugestimmt zu haben.
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Vorwurf zu 2: Die Unterzeichnung des konkret vorgeworfenen Textes („Die erste Petition für die Freiheit von Dr. Horst Mahler und alle Unterschriften für seine sofortige Freilassung aus den menschenverachtenden Nazi- und Stasi-Knästen der abzuschaffenden
BRD“) kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, so dass er von dem Vorwurf
zu 2 freizustellen ist. Der Beklagte hat zwar nicht bestritten, eine Online-Petition für die
Freilassung von Horst Mahler unterzeichnet zu haben. Nach seiner Einlassung in der
mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 hatte er damals Berichte über einen
Komaschläger gelesen und sei dann auf die Petition gestoßen. Ob das über eine E-Mail
oder einen Link geschehen sei, wisse er nicht mehr. Da sei eine Maske gewesen, die er
unterschrieben habe. Den vorgeworfenen Text habe er nicht wahrgenommen. Danach
habe er eine E-Mail bekommen, die er bestätigt habe. Die Webseite habe nicht so ausgesehen wie der Screenshot, der sich in der Akte befinde.
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Nach Auffassung der Kammer ist nicht nachgewiesen, dass der in der Disziplinarakte befindliche Screenshot den Originaltext der Petition darstellt, die der Kläger unstreitig unterzeichnet hat. Bei der in dem Screenshot wiedergegebenen Webseite handelt es sich
um die Seite eines Blogs namens „P. I. G. - Camp Desinformation-Camp“. Unter dem Datum Mittwoch, 5. Januar 2011 und der Überschrift „The freedom fighter for Mr. Dr. Horst
Mahler“ befindet sich ein Foto von Horst Mahler unter dem es heißt „Please pray and
fight for the freedom of Mr. Dr. Horst Mahler.“ Anschließend folgt die vorgeworfene Textpassage, eine E-Mail-Adresse (offenbar des Blogbetreibers) und ein Link (http://www.petitionmahler.txt) und nach weiterem Text („Danke für eure Unterstützung … „) eine Unterschriftenliste mit knapp 2000 Namen, die jeweils Datum, Nummer, ggf. den Zusatz
„nicht überprüft“ und die Erklärung „Ich unterschreibe diese Petition“, in einigen Fällen
auch eine eigene Erklärung des Unterzeichners enthalten. Nach dem gesamten äußeren
Erscheinungsbild der Seite bestehen nach Auffassung der Kammer Zweifel daran, dass
der Kläger die Petition auf dieser Webseite unterschrieben hat. Es fehlt schon eine entsprechende Maske bzw. ein Feld, auf dem man die Erklärung „Ich unterschreibe diese
Petition“ anklicken könnte, wie dies bei Internetpetitionen üblich ist. Im Übrigen soll der
Blogeintrag ausweislich des Datums am 5. Januar 2011 erfolgt sein, während der Beklagte die Petition bereits am 22. Dezember 2010 online unterschrieben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Blogbetreiber die Liste der Unterzeichner aus anderen Quellen im Internet in seinen Blog hineinkopiert hat.
Dass es sich bei der vorgeworfenen Textpassage um den Text der Originalpetition handelt, steht danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Es erscheint genauso gut
möglich, dass der dem Beklagten vorgeworfene Text im Nachhinein von dem Blogger
formuliert worden ist.
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Im Übrigen ist ein Dienstvergehen nicht festzustellen. Zwar liegt es nahe, dass ein Beamter bereits mit der Unterzeichnung einer Petition für die Freilassung des bekannten
Rechtsextremisten und verurteilten Holocaustleugners Horst Mahler zumindest den Anschein erweckt, sich mit rechtsextremen Strömungen zu identifizieren. Kann der konkrete Inhalt der Petition jedoch – wie hier – nicht festgestellt werden, ist der Vorwurf zu un- Seite 8 von 21 -