auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrich zurückzuführen. Dieser
stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig“ am 26. Januar 2016 im sozialen Netzwerk Facebook. Die Veröffentlichung ist unstreitig; insoweit ist der Sachverhalt
aufgeklärt. Soweit der Beklagte beanstandet, in der Nachtragsdisziplinarklage werde auf
Tatsachenbehauptungen in einem Artikel im Bezug genommen, sind diese nicht Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs.
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4. Dass der in der Nachtragsdisziplinarklage vorgetragene Lebenssachverhalt umfangreichere und weitere Vorwürfe umfasse, welche in dem Anhörungsschreiben vom 30. Mai
2017 nicht genannt worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Als disziplinarwürdig vorgeworfen wird dem Beklagten nur die oben genannte Textpassage. Soweit der Beklagte beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihm in der Nachtragsdisziplinarklage ein Dienstvergehen gem. § 60 Abs. 1 Sätze 1-3 und Abs. 2 BGB vorgeworfen werde, was nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen sei, hat die
Klägerin im Anhörungsschreiben vom 30. Mai 2017 durch Verweis auf die bereits erhobene Disziplinarklage hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch in der Nachtragsdisziplinarklage von Verstößen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur politischen Treue
und politischen Mäßigung ausgeht. Im Übrigen wäre ein möglicher Gehörsverstoß im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Denn spätestens hier konnte der Beklagte alles aus
seiner Sicht für die Verteidigung Erhebliche vorbringen.
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5. Den gerügten Mangel der fehlenden Unterzeichnung der Nachtragsdisziplinarklage
durch den Disziplinarvorgesetzten hat der Beklagte nach Heilung dieses Mangels durch
Nachreichung einer von dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion Berlin als Disziplinarvorgesetztem unterzeichneten Klageschrift nicht mehr aufrechterhalten.
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6. Dass zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Maßnahmebemessung die Einholung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht während eines laufenden Disziplinarverfahrens auch keine
Veranlassung, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen, weil eine Beförderung in dieser
Zeit nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32/85 – juris, Rn.
12).
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7. Soweit der Beklagte beanstandet, der Kontext der vorgeworfenen Äußerung sei nicht
aufgeklärt worden, ist dieser Mangel nach Auffassung der Disziplinarkammer durch die
Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 geheilt, in der diese
den Zusammenhang zwischen der Äußerung des Beklagten und den Geschehnissen im
Herbst 1941 in Prag bzw. der Rolle des stellvertretenden Reichsprotektors herstellt.
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8. Schließlich lässt sich der gerügte Zusammenhang der vorgeworfenen Äußerung mit
dem politischen Mandat des Beklagten der Nachtragsdisziplinarklage schon nicht entnehmen. Die Erwähnung des Mandats des Beklagten erfolgte lediglich im Rahmen der
Darstellung des Ablaufs der Ereignisse, die zur Strafanzeige und Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt haben. Soweit der Beklagte meint, es habe sich lediglich um eine
private Meinungsäußerung und nicht um eine politische Betätigung gehandelt, führt eine gegebenenfalls fehlerhafte rechtliche Wertung der Klägerin jedenfalls nicht zu einem
Verfahrensfehler.
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II. Gemäß § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn
sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Beklagte hat vorliegend ein
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