der Einzelres_tu_on in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein Anspruch der Klägerin aus HS. 1 scheidet unstrei_g aus, da bereits der Anwendungsbereich des VermG in Hinblick auf die Beteiligung des Dr. Da an der Be AG nicht eröffnet ist. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 Satz 1 22VermG erstreckt sich nur auf solche Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri?sgebiet aufweisen, da der wesentliche Zweck des VermG darin besteht, die Tatsache auszugleichen, dass im Beitri?sgebiet bis zum Erlass des VermG keine Wiedergutmachungsgesetzgebung bestand, welche mit der der drei Westzonen sowie den Westsektoren Berlins vergleichbar gewesen wäre (siehe im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92, zi_ert nach juris, dort Rdn. 19ff.). Die mithin erforderliche Vermögensentziehung im Beitri?sgebiet setzt daher voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort auch belegen war. Dies ist im Falle einer Ak_enschädigung in jedem Falle dann gegeben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri?sgebiet ha?e (siehe BVerwG, a.a.O., Rdn. 20). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Be AG ihren Sitz in dem Teil Kr ha?e, der zu West-Berlin gehörte. 23Ein Anspruch auf Bruchteilsres_tu_on besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG aber auch dann, wenn eine unmi?elbare oder mi?elbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 24a) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung von Dr. Da unterlag einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG. Danach ist das VermG entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poli_schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei wird nach Satz 2 zugunsten des Berech_gten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni?s der REAO vermutet. Gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO wird zugunsten des Berech_gten vermutet, dass die folgenden in der maßgebenden Zeit abgeschlossenen RechtsgeschäTe ungerechyer_gte Entziehungen im Sinne des Art. 2 REAO sind: 25b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der unmi?elbar Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 1 REAO ausgesetzt war; 26c) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche

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