VG 29 K 105.15, UA S. 8). 30Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2
VermG sei dahingehend auszulegen, dass sie - entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4
HS. 1 VermG - nur dann Anwendung finde, wenn die unmi?elbare oder mi?elbare
Beteiligung als solche zurückgegeben worden ist, überzeugt dies nicht. Nach der
Rechtsprechung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2
VermG für diese Auslegung keinen Ansatz (zuletzt Urt. v. 28. Januar 2016 - VG 29 K 16.15, UA
S. 6ff.). Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeu_g, als er einen Anspruch auf
Bruchteilsres_tu_on auch dann einräumt, wenn eine unmi?elbare oder mi?elbare
Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das
Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeu_g zum Aus druck
kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der
Inten_on des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw.
Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff.), dass § 3
Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung
von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird
in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung. „auch dann eingreiT,
wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern
mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe
des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in
Satz 4 nicht Voraussetzung.“ 31Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als
weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche
zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der
Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. 32Zum anderen vermag die Kammer
entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der
Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten würden. Dabei ist in diesem Zusammenhang
zu berücksich_gen, dass eine Bruchteilsres_tu_on nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG in
Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri?sgebiet nach
der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als
solche bereits nach rückersta?ungsrechtlichen VorschiTen hä?e sta{inden müssen, da