sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar müssen auch Ansprüche aus einer
Anteilsschädigung ungeachtet der seinerzeit bestehenden Unklarheiten über Umfang und
Reichweite von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bis zum Ablauf der Anmeldefrist gem. § 30a Abs. 1
Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992 beantragt worden sein (vgl. Urteil der Kammer vom 05.
Juni 2013 - 29 K 404.10) -. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
jedoch nicht erforderlich, bis zum Fristablauf die Bruchteilsres_tu_on geltend zu machen,
also das Grundstück selbst zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn bis dahin die
Anteilsschädigung geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September
2011 - 8 B 15/11, ZOV 2011, 226, zi_ert nach juris, dort Rdn. 4). Daraus folgt jedoch nicht,
dass eine Anmeldung, die - wie vorliegend - bereits das Grundstück benennt, zusätzlich einen
Hinweis auf die Anteilsschädigung enthalten muss. Vielmehr sind an diese Geltend-machung
eines ergänzenden Singularres_tu_onsanspruchs keine höheren Ansprüche zu stellen als
an andere Grundstücksanmeldungen (vgl. Urteil der Kammer v. 22. August 2013 - VG 29
K 67.11, zi_ert nach juris, dort Rdn. 28). Vorliegend hat die Klägerin mit der Präzisierung vom
26. März 2001 die in Rede stehenden sechs Grundstücke konkret mit ihrer
jeweiligen AnschriT benannt. Auch die Klägerin als Berech_gte war genannt worden. Dass
die Beteiligung von Dr. Da an der Be AG erst mit den Schreiben vom 4. April 2014 und 26.
Mai 2014 benannt wurde, ist - wie dargelegt - in diesem Zusammenhang unerheblich, da
die Klägerin mit der konkreten Benennung der Grundstücke das für eine
fristgerechte Anmeldung Erforderliche getan hat. Schließlich weist die Klägerin zu Recht
darauf hin, dass die hier vorgenommene Präzisierung vom 26. März 2001 den Anforderungen
des § 1 Buchst. a) des Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Klägerin vom 28. Mai
1996 (sog. Berliner Vertrag) genügt. 20Der Anspruch ist auch in der Sache begründet. Die
Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 NSVEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG
Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der Beteiligung des Dr. Da an der Be AG in
Höhe von nominell 164.400,00 RM Berech_gte ist und ihr eine Entschädigung nach dem NSVEntschG zusteht. 21Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 1 VermG hat ein Berech_gter einen Anspruch
darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m.
§ 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem
8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder
von ihm später angeschax worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr
zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege