auf Entschädigung. 9Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen der Klägerin mit, dass beabsich_gt sei, die Anträge der
Klägerin auf Entschädigung des ehemaligen Unternehmens „Be AG“, M inklusive
weiteren Grundvermögens in Berlin abzulehnen. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben
vom 4. April 2014 mit, dass Dr. Da im Besitz einer verfolgungsbedingt verlus_g
gegangenen Beteiligung an dem Unternehmen gewesen sei. Mit einem weiteren Schreiben
vom 26. Mai 2014 ver_eTe sie dieses Vorbringen unter Vorlage verschiedener
Unterlagen. 10Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, der Klägerin am 21. Juli 2014 zugestellt,
lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Anträge der
Klägerin auf Entschädigung des ehemaligen Unternehmens „Be AG“, M inklusive
weiteren Grundvermögens in Berlin ab. Die Klägerin habe mit ihren Anträgen den Verlust
der Ak_enbeteiligungen von Dr. Da nicht beantragt. Vielmehr sei erstmals mit Schreiben
vom 4. April 2014 und 26. Mai 2014 auf diese Beteiligung hingewiesen und ein Anspruch
auf Entschädigung im Durchgriff auf die im Geltungsbereich des VermG
belegenen Vermögenswerte geltend gemacht worden. Es fehle daher an einer konkreten
Anmeldung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Im Übrigen sei nicht
feststellbar, dass Dr. Da seine Beteiligung nach dem 30. Januar 1933 verkauT hat. 11Mit ihrer
am 21. August 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie
habe im Rahmen ihrer Präzisierung vom 26. März 2001 ausdrücklich Ansprüche nach § 3 Abs.
1 Satz 4 VermG bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke geltend gemacht. Bei einer
solchen grundstücksbezogenen Anmeldung sei es nicht erforderlich, Alteigentümer oder
Geschädigten konkret zu benennen. Es sei nur ein Ak_onär ausdrücklich exemplarisch
benannt worden, sodass die Beklagte hä?e erkennen können, dass für weitere Ak_onäre
Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen müsse sich die Beklagte an der im
Jahre 1996 zwischen der Klägerin und dem Land Berlin geschlossenen Vereinbarung über die
Behandlung von Globalanmeldungen festhalten lassen. Weiter habe Dr. Da seine
Ak_enbeteiligung nach dem 30. Januar 1933 verkauT, sodass die Vermutungswirkung des § 1
Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 der An- ordnung BK/O (49) 180 der Alliierten
Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) greife, die durch keinerlei Erkenntnisse
entkräTet sei. 12Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aueebung des
Bescheides vom 17. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin in Höhe der von
Herrn Dr. F Da 1934 veräußerten Beteiligungen i.H.v. nominell 164.400 RM an der Be AG