ger den Beitrag unter Anlage K12 zum vorgeblichen Biowaffenlabor der Franzosen unter dem Metallurgischen Kombinat Asow-Stahl in Mariupol verfasst und veröffentlicht hat, da die weitere Behauptung dieser unwahren Tatsache den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 271 Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Verbreitung des Tweets einem den Vorsatz ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag, indem er davon ausging, dass der Kläger in die Verbreitung durch Veröffentlichung des Tweets eingewilligt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beitrag unstrittig dem Duktus und der vom Kläger verbreiteten These eines sog. Deep State entspricht, sodass für den Beklagten zunächst keinerlei Zweifel bestehen mussten, dass der Beitrag vom Kläger stammt. 272 Obwohl der Kläger den Beklagten vorgerichtlich darüber aufgeklärt hatte, dass er diesen Beitrag nicht verfasst und veröffentlicht hat und der Beklagte durch Nichtbestreiten unstrittig gestellt hat, dass der Kläger den genannten Beitrag nicht verfasst hat (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), gab der Beklagte die Behauptung, dass der Kläger den Beitrag verfasst und veröffentlicht hat, nicht auf. 273 Auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte der Beklagte nicht abgeben. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht mithin. 274 b) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB noch aus sonstigem Rechtsgrund Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger den Beitrag unter Anlage K18 zur vorgeblich fehlenden Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verfasst und veröffentlicht hat. 275 aa) Dass der Kläger den Beitrag verfasst habe, wurde objektiv vom Beklagten nicht behauptet. Der Beitrag unter Anlage K18 wurde ohne weiteres ersichtlich lediglich vom Nutzer „P.“ in das Chatforum des Klägers weitergeleitet. 276 bb) Auch, dass der Kläger den Beitrag veröffentlicht habe, wurde objektiv vom Beklagten nicht behauptet. Der Beitrag des Beklagten nimmt lediglich Bezug auf den Tweet eines anderen Nutzers, der den streitgegenständlichen Beitrag im Chatforum des Klägers „xx xxx xxx xxxxxx - Wir sind der Souverän“ gefunden haben will. 277 c) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger den Beitrag unter Anlage K24 zum erhofften Verprügeln des Gesundheitsministers Karl Lauterbach verfasst und veröffentlicht hat, da die weitere Behauptung dieser unwahren Tatsache den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 278 Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines Tweets, d.h. am 20.10.2022, davon ausgegangen war, dass der Kläger den Tweet zum Verprügeln des Gesundheitsministers verfasst und veröffentlicht hat. 279 Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Gesundheitsminister Karl Lauterbach gerichtsbekannt zuvor öffentlichkeitswirksam als „Lügner“ und Verbreiter von „FakeNews“ bezeichnet, diesen nach eigenen Angaben bei der Staatsanwaltschaft Berlin mehrfach angezeigt und eine Unterlassungsklage gegen diesen angestrengt hat (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2022 - 1 O 49/22, GRUR-RS 2022, 42639). Stein des Anstoßes war - Seite 36 von 39 -

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