259
Unstrittig spricht der Kläger von einer „Plandemie“, verharmlost die Gefährlichkeit des
Virus und lehnt in der Folge den Großteil von privaten und staatlichen CoronavirusSchutzmaßnahmen radikal ab.
260
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 20.08.2022 auf die
Meldung von Twitter, dass der Kläger dem Beklagten nun auf Twitter folgt (vgl. erneut
Anlage K22).
261
Das sachliche Anliegen des Beklagten, seine Follower darauf aufmerksam zu machen,
dass ihm nun sogar ein Hauptakteur der Anti-Corona-Bewegung auf Twitter offiziell folgt,
trat nicht völlig in den Hintergrund.
262
Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die provokante und zugleich einschüchternd wirkende Entscheidung des Klägers gesehen werden, dem Beklagten für jedermann ersichtlich auf Twitter zu folgen. Wer wie der Kläger von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgeht und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehnt, darf verkürzt als
„CoronaLeugner“ bezeichnet werden. Die vergleichsweise sachliche Wortwahl „CoronaLeugner“ steht dabei in angemessenem Verhältnis zum radikalen Wirken des Klägers.
263
mm) Tweet-Nr. 22 (“Hassprediger“)
264
Ein Prediger ist laut Duden eine Person, die etwas vor Publikum verkündet, im Falle des
Hasspredigers ein intensives Gefühl der Abneigung und Feindseligkeit.
265
Die Äußerung des Beklagten vom 20.08.2022 bezog sich auf ein vom Influencer V. veröffentlichtes Selfie, welches diesen mit dem Kläger auf einer Couch in heimischer Atmosphäre zeigt (vgl. erneut Anlage K23). Das Selfie ist unterschrieben mit „H. kam zu Besuch. Haben ein schönes Interview gedreht. Video dazu dann morgen […]“.
266
Unstrittig handelt es sich bei V. alias @A. um einen rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker.
267
Das sachliche Anliegen des Beklagten, darauf aufmerksam zu machen, dass der für sein
radikales Wirken bekannte Kläger nun auch offen mit Rechtsextremisten posiert und Videos produziert, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann noch
als adäquate Reaktion auf das veröffentlichte Selfie des Klägers mit Videoankündigung
gesehen werden.
268
Wer wie der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreitet, sowie mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen
Teile der Bevölkerung radikalisiert, und nun auch noch mit einem Rechtsextremisten
in freundschaftlicher Atmosphäre posiert und sich von diesem interviewen lässt, muss
sich entgegenhalten lassen, ein „Hassprediger“ zu sein. Die überspitzte Bezeichnung als
„Hassprediger“ anlässlich einer angekündigten Videoveröffentlichung mit einem Rechtsextremisten steht dabei aufgrund des vorgenannten radikalen Wirkens des Klägers in
angemessenem Verhältnis.
269
2.) Die zulässige Klage unter Ziffer 2.) ist nur teilweise begründet.
270
a) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m.
§ 186 StGB Anspruch auf Unterlassung der Behauptung vom 26.05.2022, dass der Klä- Seite 35 von 39 -