den des Ehrschutzes in § 185 StGB gar unter Strafe steht, geht die Kammer auch nicht
davon aus, dass der Beklagte die Twitter-Gemeinde nur um Aufklärung bitten wollte. Die
Kammer nimmt an, dass der Beklagte bewusst versucht hat, sich des Vorwurfs der Beleidigung zu entziehen, indem er seine Formalbeleidigungen in Frageform kleidete. Die
Überzeugung der Kammer beruht auf der auffällig häufigen Verwendung der stets farblich hervorgehobenen Äußerung des Beklagten „H.IstEinWixxer“ in seinen Tweets. So
heißt es etwa in einem Tweet des Beklagten vom 06.06.2022 unübersehbar redundant
(Anlage K15):
135
„Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht
verwendet werden sollte.
136
Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer.
137
Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch
nicht.“
138
Allein am 23.01.2022 tweetete der Beklagte zudem „Ich habe nicht auf #H.IstEinWixer
verzichtet“, „#H.IstEinWixer ist natürlich keine Beleidigung“ (Anlage K25, Seite 45) sowie „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5).
139
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Wichser“ (unabhängig von der Schreibweise)
von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte
er nicht abgeben.
140
dd) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“, wie am 28.01.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog
i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Diese Äußerung ist als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen, auch ist von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen.
141
Ein Volksverhetzer im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand der
Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt, laut Duden im Übrigen eine abwertende Bezeichnung für eine Person, die das Volk gegen jemanden oder etwas aufwiegelt. Widerlich ist
ein Synonym für Ekel erregend.
142
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf einen
von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers (vgl. erneut Anlage K7), sodass
die Äußerung des Beklagten nicht in einen konkreten Kontext gestellt werden kann.
143
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich die ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Beklagte als derjenige, der sich geäußert hat
(Paschke/Berlit/ Meyer/Kröner/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht,
40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch Rn. 32 unter Verweis auf OLG Hamburg, Urteil
vom 18.02.2014 – 7 U 92/13).
144
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte trotz des richterlichen Hinweises
vom 06.12.2022 (Bl. 36) nicht nachgekommen.
145
Die unstrittige Tatsache, dass der Kläger es als Ordner und Redner auf Querdenker-Veranstaltungen geschehen lässt, dass die Parole „Impfen macht frei“ verwendet wird, ge-
- Seite 23 von 39 -