den des Ehrschutzes in § 185 StGB gar unter Strafe steht, geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der Beklagte die Twitter-Gemeinde nur um Aufklärung bitten wollte. Die Kammer nimmt an, dass der Beklagte bewusst versucht hat, sich des Vorwurfs der Beleidigung zu entziehen, indem er seine Formalbeleidigungen in Frageform kleidete. Die Überzeugung der Kammer beruht auf der auffällig häufigen Verwendung der stets farblich hervorgehobenen Äußerung des Beklagten „H.IstEinWixxer“ in seinen Tweets. So heißt es etwa in einem Tweet des Beklagten vom 06.06.2022 unübersehbar redundant (Anlage K15): 135 „Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht verwendet werden sollte. 136 Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer. 137 Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch nicht.“ 138 Allein am 23.01.2022 tweetete der Beklagte zudem „Ich habe nicht auf #H.IstEinWixer verzichtet“, „#H.IstEinWixer ist natürlich keine Beleidigung“ (Anlage K25, Seite 45) sowie „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5). 139 Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Wichser“ (unabhängig von der Schreibweise) von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. 140 dd) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“, wie am 28.01.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Diese Äußerung ist als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen, auch ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. 141 Ein Volksverhetzer im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt, laut Duden im Übrigen eine abwertende Bezeichnung für eine Person, die das Volk gegen jemanden oder etwas aufwiegelt. Widerlich ist ein Synonym für Ekel erregend. 142 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers (vgl. erneut Anlage K7), sodass die Äußerung des Beklagten nicht in einen konkreten Kontext gestellt werden kann. 143 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich die ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Beklagte als derjenige, der sich geäußert hat (Paschke/Berlit/ Meyer/Kröner/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch Rn. 32 unter Verweis auf OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 – 7 U 92/13). 144 Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte trotz des richterlichen Hinweises vom 06.12.2022 (Bl. 36) nicht nachgekommen. 145 Die unstrittige Tatsache, dass der Kläger es als Ordner und Redner auf Querdenker-Veranstaltungen geschehen lässt, dass die Parole „Impfen macht frei“ verwendet wird, ge- - Seite 23 von 39 -

Select target paragraph3