nügt nicht, um ihn anlasslos als „widerlichen Volksverhetzer“ bezeichnen zu dürfen. Die Kammer geht aufgrund der Tatsache, dass der Tweet des Beklagten auch an die TwitterNutzerin @R.V. ging, auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit seinem Tweet gerade auf diese Parole auf Querdenker-Veranstaltungen aufmerksam machen wollte. 146 Mangels irgendeines nachgewiesen Bezugs zu einem konkreten agitatorischen Wirken des Klägers ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. 147 Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25). 148 Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „widerlicher Volksverhetzer“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben 149 ee) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Antisemit“, wie am 16.02.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 150 Ein Antisemit ist laut Duden ein Gegner des Judentums. 151 Die Äußerung des Beklagten vom 16.02.2022 bezog sich auf die vom Kläger geschaffene Möglichkeit für seine Follower, eine von der Fernsehmoderatorin H. initiierte Umfrage zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu kommentieren (vgl. erneut Anlage K9). Der Wortlaut der Umfrage von H. wurde dabei vom Kläger wortlautgetreu auf Telegram wiedergegeben. 152 Dass der Kläger mit dieser Umfrage H. Konkurrenz machen wollte, vornehmlich, um auch beleidigende Meinungen zu diesem Thema zuzulassen und größere Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu erhaschen, wurde vom Beklagten bei objektiver Leseart seinerzeit verkannt, da der Kläger entgegen der Mutmaßung des Beklagten keine „Krise“ jedweder Art bekommen hatte und der gemäßigte Wortlaut von H. und nicht dem Kläger stammt. 153 Ein konkreter antisemitischer Bezug wurde vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bereits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ kann daher nur als allgemeiner Hinweis auf die vom Kläger - unstrittig - verbreiteten antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative zu verstanden werden, sodass zwar das sachliche Anliegen des Beklagten nicht völlig zurücktritt, mithin keine Schmähkritik vorliegt. 154 Der konkrete Tweet des Beklagten an den Kläger kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf dessen allgemeines judenfeindliches Wirken gesehen werden. - Seite 24 von 39 -

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