nügt nicht, um ihn anlasslos als „widerlichen Volksverhetzer“ bezeichnen zu dürfen. Die
Kammer geht aufgrund der Tatsache, dass der Tweet des Beklagten auch an die TwitterNutzerin @R.V. ging, auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit seinem Tweet gerade
auf diese Parole auf Querdenker-Veranstaltungen aufmerksam machen wollte.
146
Mangels irgendeines nachgewiesen Bezugs zu einem konkreten agitatorischen Wirken
des Klägers ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden
Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ nur um die emotionalisierende Verbreitung
von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des
Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat.
147
Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den
Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25).
148
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „widerlicher Volksverhetzer“ von
der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er
nicht abgeben
149
ee) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Antisemit“, wie am
16.02.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
150
Ein Antisemit ist laut Duden ein Gegner des Judentums.
151
Die Äußerung des Beklagten vom 16.02.2022 bezog sich auf die vom Kläger geschaffene Möglichkeit für seine Follower, eine von der Fernsehmoderatorin H. initiierte Umfrage
zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu kommentieren (vgl. erneut Anlage K9). Der
Wortlaut der Umfrage von H. wurde dabei vom Kläger wortlautgetreu auf Telegram wiedergegeben.
152
Dass der Kläger mit dieser Umfrage H. Konkurrenz machen wollte, vornehmlich, um auch
beleidigende Meinungen zu diesem Thema zuzulassen und größere Aufmerksamkeit in
den sozialen Medien zu erhaschen, wurde vom Beklagten bei objektiver Leseart seinerzeit verkannt, da der Kläger entgegen der Mutmaßung des Beklagten keine „Krise“ jedweder Art bekommen hatte und der gemäßigte Wortlaut von H. und nicht dem Kläger
stammt.
153
Ein konkreter antisemitischer Bezug wurde vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bereits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ kann daher nur als allgemeiner Hinweis auf die vom Kläger - unstrittig - verbreiteten antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative zu verstanden werden, sodass zwar das sachliche Anliegen des Beklagten nicht völlig zurücktritt, mithin
keine Schmähkritik vorliegt.
154
Der konkrete Tweet des Beklagten an den Kläger kann jedoch nicht mehr als adäquate
Reaktion auf dessen allgemeines judenfeindliches Wirken gesehen werden.
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