Regel nicht ohne Kommentar hierzu in den Fließtext eingefügt und Bücherempfehlungen
jedenfalls nicht mit der lapidaren Aufforderung „Besorgt euch mal [...]“ ausgesprochen.
Letztlich ist für die Kammer auch nicht verständlich, wieso der Kläger von „ihr deutschen
[...] Spasten“ reden sollte.
299
7.) Die zulässige Widerklage unter Ziffer 2.) ist unbegründet, da der Beklagte gegenüber
dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Beratungskosten in Höhe von 226,10 EUR
brutto aus § 826 BGB oder sonstigem Rechtsgrund hat.
300
Mangels Sonderverbindung zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Abmahnung sowie mangels eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf Seiten des Beklagten kommen als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Erstberatungskosten nur § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB in Betracht (vgl. Gloy/Loschelder/Danckwerts/Hasselblatt/Witschel, UWG -HdB, § 52 Gezielte Behinderung, Rn. 180; Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, BGB § 280 Rn. 27).
301
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine teilweise fehlende Berechtigung zur Abmahnung kannte, wurden vom Beklagten nicht vorgetragen. Dies vor dem Hintergrund, dass
es sich bei den zulässigen Meinungsäußerungen des Beklagten fast ausschließlich um
überspitzte Formulierungen handelt, deren Rechtfertigung sich aus erst aus einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Parteien ergibt.
II.
302
1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344, 709
ZPO.
303
2.) Der Streitwert ergibt sich aus der Summe von Klage und Widerklage, nämlich
304
- Klageantrag Ziffer 1:
52.500,00 € (= 21 x 2.500,00 €).
Die beiden Unterlassungsklageanträge hin-
sichtlich
der Bezeichnung des Klägers als „Wixer“ und
gleichbedeutend „Wixxer“ wurden dabei nur
einmal mit 2.500,00 € bewertet.
305
- Klageantrag Ziffer 2:
7.500,00 € (= 3 x 2.500,00 €)
- Klageantrag Ziffer 3:
25.000,00 €
- Widerklageantrag Ziffer 1:
1.000,00 €
- Widerklageantrag Ziffer 2 (alt):
1.250,12 €.
- Widerklageantrag Ziffer 2 (neu):
226,10 €.
3.) Die Kostenquote ergibt sich aus der Berechnung 23.714,99 € / 89.478,63 €.
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