287
Dabei ist zu sehen, dass der Kläger selbst seit Jahren nahezu täglich mit der Verbreitung
von ketzerischen Tweets, perfiden Falschinformationen und an Absurdität kaum zu übertreffenden Verschwörungsmythen aller Art (u.a. zum Coronavirus, zur Corona-Schutzimpfung, zum Judentum, zum Klimawandel, zum Ukrainekrieg etc.) Reaktionen insbesondere in sozialen Medien geradezu provoziert und auf diese Weise auch den Beklagten zu
den zu unterlassenden Äußerungen veranlasst hat. Wer wie der Kläger dermaßen offensiv austeilt, hat in der Regel auch entschädigungslos einzustecken.
288
4.) Die zulässige Klage unter Ziffer 4.) ist begründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Durchsetzung der sieben begründeten Unterlassungsansprüche in Höhe von 1.214,99 EUR aus
§ 823 BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG hat.
289
a) Der Klägervertreterin steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert
von 17.500,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation und USt. zu.
290
Der Gegenstandswert von 17.500,00 EUR ergibt sich aus der Addition der Gegenstandswerte der sieben zu unterlassenden Äußerungen. Die Unterlassung der Bezeichnung als
„Wichser“ (unabhängig von der Schreibweise) ist dabei nur einmal mit 2.500,00 EUR anzusetzen.
291
b) Die Verzinsungspflicht begann analog § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.
292
5.) Die zulässige Klage unter Ziffer 5.) ist teilweise begründet, da der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR auf vorsätzlich
unerlaubter Handlung beruht. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4.) wird verwiesen.
293
6.) Die zulässige Widerklage unter Ziffer 1.) ist unbegründet.
294
a) Die Widerklage ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beklagte trotz der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Jahr 2018 prozessführungsbefugt.
295
Der Kläger verkennt, dass § 240 ZPO nur Anwendung findet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen nach Klagezustellung eröffnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom
11.12.2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169).
296
b) Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da der Beklagte vom Kläger gemäß § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 185 StGB nicht Unterlassung der
Bezeichnung als „Spast“ verlangen kann.
297
Abgesehen davon, dass aus dem beklagtenseits vorgelegten Post nicht ersichtlich ist,
warum der Beklagte Adressat der Bezeichnung „deutscher blasser linker Spast“ sein soll,
steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Post auf Telegram nicht
verfasst hat.
298
Der Post entspricht offensichtlich nicht dem Duktus des Klägers, der sich als Rechtsanwalt stets eloquenter äußert als der Verfasser des Posts. Zudem drückt sich der Kläger
auf sozialen Medien amtsbekannt weitestgehend ohne Rechtschreib- und Grammatikfehler aus und weisen dessen Posts aufgrund der jahrelangen täglichen Übung eine professionelle Struktur auf, wobei der Kläger üblicherweise mit einprägsamen Schlagzeilen, Fotos und Videos (sog. Clickbaiting) arbeitet. Auch werden Verlinkungen vom Kläger in der
- Seite 38 von 39 -