175 Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass auf derartigen Spaziergängen vom Kläger und anderen „Spaziergängern“ zum Hass angestachelt wird, sodass die Versammlung in Dresden zu Recht aufgelöst wird, trat nicht völlig in den Hintergrund. 176 Dieser Tweet des Beklagten kann darüber hinaus als adäquate Reaktion auf den vorausgehenden Tweet des Klägers gesehen werden. Wer an derartigen aufrührerischen und teils illegalen Versammlungen teilnimmt und sich zugleich noch als Wortführer ansieht, mit dem die Ordnungsbehörden vor deren Auflösung zu reden haben, muss sich pointiert als „Volksverhetzer“ bezeichnen lassen. 177 bb) Tweet-Nr. 3 (“rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“) 178 Hinsichtlich der Bedeutung von „rechtsextrem“ und „Rechtsverdreher“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 179 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 14.01.2022, dass der Kläger ein rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher sei, der wieder alles geben würde, um seinen Fans das Geld aus der Tasche zu ziehen, auf eine von den Parteien nicht vorgelegte seinerzeit aber öffentlich einsehbare Unterhaltung des Klägers mit dem Nutzer Dr. L. (“L.“), dem selbsternannten „alternativen Medien-Macher“ T. sowie dem rechtsextremistischen Influencer E.. 180 Der Nutzer Dr. L. bezeichnet sich ausweislich seines Telegram-Accounts selbst als „Tierarzt und Experte“, verbreitet u.a. als Satire getarnte Kritik an Corona-Schutzmaßnahmen und bittet um Spenden (“donate“) über PayPal (vgl. Anlage K3 rechts). 181 Gesprächsthema mit der Unterhaltung mit dem Kläger war ausweislich der Ankündigung von L. (vgl. https://t.me/s/l.?q=%23FreiesNeuesLebensjahr, zuletzt abgerufen am 09.01.2024) u.a. der seinerzeitige rechtspopulistische Präsident von Brasilien Jair Bolsonaro. 182 Der Kammer aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, beruft sich der Kläger regelmäßig und öffentlichkeitswirksam auf seine Expertise als zugelassener Rechtsanwalt, um seinen Ansichten insbesondere zur fehlenden Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus und zum vorgeblichen Gehalt der Grundrechte des Grundgesetzes Nachdruck zu verleihen. 183 Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass bei dieser Unterhaltung u.a. Verschwörungstheorien über das Coronavirus von Rechtsextremisten verbreitet wurden, um hieran per Spende zu verdienen, trat nicht völlig in den Hintergrund. 184 Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Unterhaltungsteilnahme des Klägers gesehen werden. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt an einer Gesprächsrunde mit weiteren Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalten zu diskutieren, muss sich entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsrechtsverdreher“ zu sein. 185 Die Verhältnismäßigkeit wird hierdurch gewahrt, da es sich bei der Bezeichnung als Rechtsverdreher um keinen derb abwertenden Begriff für einen Rechtsanwalt handelt. - Seite 27 von 39 -

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