auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat.
164
Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremen
Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“
unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend
den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25).
165
Der allgemeine Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 zur im Einzelfall gerechtfertigten Bezeichnung
als „Winkeladvokatur“ reicht nicht, um den Kläger anlasslos derart massiv anzugehen.
166
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass sein Tweet vom 23.04.2022 von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben
167
b) Im Übrigen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der
sonstigen Meinungsäußerungen des Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.
168
Dies deshalb, weil jeweils keine Schmähkritik vorliegt und die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.
169
aa) Tweet-Nr. 2 (“Volksverhetzer“)
170
Ein Volksverhetzer im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand der
Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt, laut Duden im Übrigen eine abwertende Bezeichnung für eine Person, die das Volk gegen jemanden oder etwas aufwiegelt.
171
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 04.01.2022 auf einen
Tweet des Klägers vom selben Tag, worin dieser zuvor „live aus Dresden“ berichtet hatte, dass die Polizei „Spaziergänger“ festhalte und den Verdacht einer verbotenen Versammlung prüfe, und sich zugleich darüber beschwert hatte, dass die Polizei mal wieder
nicht mit ihm sprechen wolle (vgl. erneut Anlage K2).
172
Mit „Spaziergänger“ sind unstrittig und auch gerichtsbekannt Personen gemeint, die zur
vermeintlichen Umgehung des Versammlungsrechts ihren Demonstrationszug - allen
voran gegen staatliche Entscheidungsträger im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen
gegen die Ausbreitung des Coronavirus - als bloßen gemeinsamen Spaziergang verharmlosen. Berüchtigt sind derartige „Spaziergänge“ insbesondere für die dabei verbreiteten
Falschinformationen und Verschwörungsmythen sowie den gesäten Hass, der teils unmittelbar in Gewalt insbesondere gegen Pressemitarbeiter und Polizeibeamte umschlägt.
173
Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „Volksverhetzer“ wurde vorliegend mithin
zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Kläger um eine Person handelt, die Menschen
zum Hass gegenüber anderen Menschen, Unternehmen oder staatlichen Institutionen
anstachelt.
174
Die vorgebliche (rechtlich irrelevante) Intention des Beklagten, nämlich zum Ausdruck zu
bringen, dass alle „Spaziergänger“, die einen sog. Judenstern mit der Aufschrift „Impfen
macht frei“ tragen, sich wegen Volksverhetzung strafbar machen würden, kam in dem
Tweet hingegen objektiv nicht zum Ausdruck.
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