476
Anhand der Daten auf seinen Computern und Datenträgern ließ sich nachvollziehen, dass der Angeklagte C. unter
Verwendung zahlreicher Fake-Accounts die verschiedenen Goyim-Seiten bei Facebook und vk.com einrichtete. Dies
hat der Senat den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 13. April 2020 (zu Asservat 1.2.4), 21. Mai 2021
und 24. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.6), 11. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.7), 23. April 2021 (zu Asservat 1.2.8), 6. Januar
2021 und 31. März 2021 (zu Asservat 1.2.17.1), 2. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.17.2) und 29. September 2021 (zu
Asservat 1.2.18) entnommen.
477
Die Feststellungen zur Funktionsweise der vk.com-Seiten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK
A.3, TBe B.3 und KKAin C.3, die den Aufbau und die verschiedenen Funktionalitäten von vk.com-Profilen anhand von
OSINT-Recherchen und mit umfassenden Tests im Echtbetrieb nachvollzogen und anschaulich beschrieben haben.
478
2. Zu der Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.)
479
Auch die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen in das Goyim-Netzwerk und zu
der Kommunikation des Angeklagten C. mit diesen Personen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des
Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 hat der
Angeklagte C. bei den Beschuldigtenvernehmungen eingeräumt, die in den Feststellungen genannten Personen in den
Betrieb des Goyim-Netzwerks insbesondere als Administratoren und Editoren eingebunden zu haben.
480
Seine Angaben sind in Bezug auf die vk.com-Gruppen bestätigt worden durch die von der Zeugin TBe B.3 bekundeten
Ermittlungsergebnisse zu den einzelnen vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung und die hiermit korrespondierende
Auswertung der von den russischen Behörden übermittelten Daten des Betreibers von vk.com. Aus dem Vermerk des
Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2021 ergibt sich, dass jedenfalls bis Februar 2021 die Angeklagten C. und F., die
anderweitig Verfolgte W.1 X.1, U.1 V.1 und noch weitere Nutzer für zahlreiche vk.com-Goyim-Seiten als ,,Leiter der
Community" hinterlegt waren.
481
Der kommunikative Austausch zwischen den Angeklagten C. und F. über die judenfeindliche Ideologie, die prägend für
die Inhalte der vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung war, wird belegt durch die auf den Datenträgern der Angeklagten
sichergestellte und im Übrigen von den russischen Behörden übermittelte Kommunikation, die überwiegend in Chats
stattfand. Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juli 2021ergibt sich, dass der Angeklagte F. über vk.com
mit dem Angeklagten C. über 2.000 Direktnachrichten unter dessen Alias-Profilen "I.3 J.3" und "M.3 N.3" sowie mit Y.1
Z.1 zwei Direktnachrichten austauschte. Aus den im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten zu persönlichen VKNachrichten der Administratoren der GPD ergibt sich zudem, dass sich der Angeklagte C. auch mit W.1 X.1 (499
Privatnachrichten) und U.1 V.1 (188 Privatnachrichten) intensiv über die Zielsetzung und den Betrieb des GoyimNetzwerks austauschte. Mit dem weiteren Mitglied des Betreiberteams S.1 T.1 kommunizierte er umfassend über Skype
und Facebook.
482
Die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten F. am Goyim-Netzwerk beruhen zudem auf der von dem Zeugen
KOK D.3 bekundeten und in mehreren erhobenen Auswertevermerken beschriebenen Auswertung der Computer und
Datenträger des Angeklagten F. So fanden sich auf dem Tower-PC des Angeklagten F. (Asservat 2.2.1.1) und auf
diversen Datenträgern zahlreiche Daten, Bild-, Text-, Audio- und Videodateien mit antisemitischen Inhalten. Der
Angeklagte F.2 hat bestätigt, dass der Kontakt zu dem Angeklagten C. über Facebook zustande kam. Die
Kommunikation zwischen den Angeklagten C. und F. hat der Senat im Übrigen dem Vermerk des Bundeskriminalamts
(KHK X.2/KKin E3) vom 30. August 2021 entnommen. Hierzu hat der Angeklagte F. eingeräumt, dem Angeklagten C.
Dateien mit nationalsozialistischen und judenfeindlichen Inhalten übersandt zu haben, damit diese in die Sidebar der
GPD als "Archiv" eingestellt werden können. Die dort abrufbaren Inhalte hat der Senat der vom Bundeskriminalamt
ausgewerteten Datensicherung der GPD-Seite entnommen. Der Angeklagte F. hat überdies eingeräumt, der ChatGruppe zum Parteiprogramm beigetreten zu sein, um sich mit anderen Gruppenmitgliedern über ein Parteiprogramm
der von C. initiierten Bewegung auszutauschen. Die Diskussion habe er mit den Worten "Jemand Bock?" anstoßen
wollen. Er hat auch eingeräumt, dem Angeklagten C. in Chats und Skype-Gesprächen sowie durch die Übermittlung
einschlägiger Literatur vermeintliches Wissen über den Nationalsozialismus vermittelt zu haben. Der Angeklagte C. hat
hierzu nach Bekunden der Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 im Ermittlungsverfahren ausgeführt, von dem Angeklagten
F. im Jahr 2016 oder 2017 "viel historisches Wissen" und "viel verbotene Literatur aus dem Nationalsozialismus"
erhalten zu haben.
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. spätestens ab September 2016 wusste, dass neben ihm und dem Angeklagten