466 An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Senat ebenfalls seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige verfügt als forensischer Psychologe über eine jahrzehntelange Erfahrung bei der Erstellung forensischer Gutachten zu psychisch bedingten Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit. Er war Leiter der forensischpsychiatrischen Abteilung der LVR-Klinik Viersen und hat in Kooperation mit dem forensischpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Y.2 an einer interdisziplinären Studie zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass er die bei dem Angeklagten F. festgestellten psychopathologischen Befunde, soweit diese überhaupt Krankheitswert haben, in seinem gut nachvollziehbar erläuterten Gutachten zutreffend gewürdigt hat. 467 Der Sachverständige hat die von dem Angeklagten für eine vermeintliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angeführten Umstände (insbesondere eine ambulante psychiatrische Behandlung, eine Hepatitis C-Erkrankung und ein sogenanntes Messie-Syndrom) ausführlich auf der Grundlage seiner fachlichen Qualifikation und langjährigen Erfahrung gewürdigt und ist dabei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten F. zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe. 468 Es hätten sich auf der Grundlage der mehrstündigen Exploration des Angeklagten unter Berücksichtigung der Vorbefunde keine forensisch relevanten Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Störung ergeben. Die bereits Ende der 1980er Jahre diagnostizierte Hepatitis C-Erkrankung sei behandelt worden und habe keine Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Die Befunde aus einer zeitweisen ambulanten psychiatrischen Behandlung des Angeklagten einschließlich des "Messie"-Syndroms begründeten - auch in einer Gesamtschau - ebenfalls kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt unter einer psychotischen Erkrankung, neurologischen Beeinträchtigung, Intelligenzminderung oder einer Bewusstseins- oder Persönlichkeitsstörung gelitten, die seine Fähigkeit, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt hätten. Die von der Psychiaterin diagnostizierte chronisch depressive Stimmungslage des Angeklagten sei durch Antidepressiva behandelt worden und habe ebenso wie die sonstigen Befunde keine forensische Relevanz. Dies hat der Sachverständige anhand der Angaben des Angeklagten bei der Exploration und der im mittleren Bereich einzuordnenden Dosierung der verschriebenen Antidepressiva (40 mg/Tag Citalopram und 100 mg/Tag Trimipramin) nachvollziehbar erläutert. Der Realitätsbezug des Angeklagten zu seinen Handlungen sei zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. 469 Der Senat schließt sich der Wertung des Sachverständigen nach eigener Würdigung an und hat dabei ergänzend berücksichtigt, dass sich auch aus dem Verhalten des Angeklagten F. im Tatzeitraum und in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ergeben haben. 470 3. Zu dem Angeklagten H. 471 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H. beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 12. November 2019 zur Personenabklärung, der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Mai 2020 und dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. Januar 2021 zu OSINT-Erkenntnissen über den Angeklagten H.. Die Vorstrafen und Vollstreckungsstände hat der Senat urkundlich erhoben. 472 III. Zu den Feststellungen zur Sache 473 1. Zu der Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) 474 Die Feststellungen zu der Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. beruhen auf seinen von den Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 bekundeten Angaben im Ermittlungsverfahren sowie ergänzend auf der Auswertung seiner EDV-Systeme und Datenträger und der Auswertung der von vk.com erstellten Datensicherungen durch das Bundeskriminalamt. 475 Der Angeklagte C. hat seine vielfältigen Aktivitäten bei der Errichtung des Goyim-Netzwerks im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Er habe die "Goyim-Partei-Bewegung" zunächst mit zwei oder drei Fake-Accounts angelegt, sei der Urheber der einzelnen Länderseiten und stets auf der Suche nach weiteren Gleichgesinnten gewesen, mit denen er seine Bewegung im Sinne des "Goyismus" fortführen wollte, um gemeinschaftlich gegen die vermeintliche "Judenherrschaft" über die Welt vorzugehen. Um dieses Ziel zu erreichen habe er mit Gleichgesinnten durch die Veröffentlichung judenfeindlicher Inhalte Nicht-Juden gegen jüdische Mitbürger aufstacheln wollen. Anhand der Daten auf seinen Computern und Datenträgern ließ sich nachvollziehen, dass der Angeklagte C. unter

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