634 Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§56 Abs. 3 StGB), weil die Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich erscheint und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern würde. 635 E. Einziehung 636 Bei den eingezogenen Asservaten handelt es sich um Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Taten genutzt wurden und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen waren. 637 I. Angeklagter C. 638 Das Asservat 1.2.1, Mobiltelefon Samsung Galaxy, nutzte der Angeklagte C. unter anderem zum Empfang automatisierter Benachrichtigungen, die er erhielt, wenn andere Personen Beiträge oder Kommentare auf Gruppenseiten des Goyim-Netzwerks einstellten, die er unter anderem bei Facebook und Google eingerichtet hatte. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2021 entnommen. Zudem nutzte er das Mobiltelefon zur Einrichtung der von ihm angelegten Alias-Profile, unter denen er bei verschiedenen Social MediaPlattformen Goyim-Gruppenseiten einrichtete und über die er mit Gleichgesinnten kommunizierte. Hierzu nutzte er in dem Mobiltelefon die eingezogenen SIM-Karten (Asservate 1.2.9.2, 1.2.9.16.2 bis 1.2.9.16.7) und ließ sich unter den zu der jeweiligen SIM-Karte gehörenden Telefonnummer Bestätigungscodes zur Verifikation der Alias-Identität zuschicken. Dies hat er bei seinen Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren eingeräumt. 639 Auf dem weiteren Mobiltelefon Smartphone Samsung, Asservat 1.3.1, befanden sich ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2021 zahlreiche Chats zwischen dem Angeklagten und Mitgliedern der vk.com-Gruppe der GPD, mit denen der Angeklagte in großer Zahl GPD-Memes, Videodateien und sonstige Medien mit judenfeindlichen Inhalten austauschte, die teilweise auch auf der vk.com-Gruppenseite der GPD veröffentlicht wurden. Die entsprechenden Dateien waren auch auf dem Mobiltelefon gespeichert. 640 Die EDV-Hardware (Asservat 1.2.4, Festplatte Samsung SSD, 250 GB, Asservat 1.2.6, Laptop Acer E1-571, Asservat 1.2.7, Computer Apple iMac, Asservat 1.2.8, Festplatte Seagate 100 GB, Asservat 1.2.17.1, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Asservat 1.2.17.2, Festplatte Seagate, und Asservat 1.2.18, Notebook Lenovo) nutzte der Angeklagte zur Einrichtung mehrere Goyim-Gruppenseiten im Internet, zur Erstellung und Speicherung der auf den verschiedenen Goyim-Gruppenseiten veröffentlichten bzw. in Chats ausgetauschten Memes mit GPD-Logo und zur Speicherung zahlreicher Mediendateien mit judenfeindlichen Inhalten, die er im Goyim-Netzwerks verbreitete oder verbreiten wollte. Die eingezogenen Computer nutzte der Angeklagte zudem für die Kommunikation mit Gleichgesinnten, die er auf diese Weise in den Betrieb des Goyim-Netzwerks einband. Die Nutzung der vorgenannten Asservate als Tatmittel hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen eingeräumt und wird bestätigt durch die Auswertung der einzelnen Asservate, die der Senat den entsprechenden Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 13. April 2020 (zu Asservat 1.2.4), 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.6), 11. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.7), 23. April 2021 (zu Asservat 1.2.8), 6. Januar 2021 und 31. März 2021 (zu Asservat 1.2.17.1), 2. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.17.2) und 29. September 2021 (zu Asservat 1.2.18) entnommen hat. 641 In dem weißen Aktenordner (Asservat 1.2.11), dessen Inhalt der Senat dem Auswertvermerk des Bundeskriminalamts vom 5. Februar 2021 entnommen hat, heftete der Angeklagte handschriftliche Entwürfe judenfeindlicher Memes, welche er später in digitaler Form auf verschiedenen Goyim-Gruppenseiten hoch lud. Auch das Logo der Goyim-Bewegung (in Form eines schräg gestellten G in einem Kreis innerhalb eines ausgefüllten Quadrates) hatte der Angeklagte als Papiervorlage erstellt und in dem Aktenordner abgeheftet. Des Weiteren fand sich in dem Ordner eine Namensliste mit der Überschrift "Jude", in der verschiedene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aufgeführt waren. Zu zahlreichen dieser Personen erstellte der Angeklagte judenfeindliche Memes mit GPD-Logo und veröffentlichte sie auf der vk.comGruppenseite der GPD. Schließlich enthielt der Aktenordner einen vom Angeklagten C. erstellten Farbausdruck eines gefälschten deutschen Ausweises für die vom Angeklagten genutzte Alias-Identität "M.9 H.9", die er für die Einrichtung entsprechender Accounts in sozialen Medien nutzte, um hierunter Goyim-Seiten zu errichten oder dort Beiträge im Sinne der Goyim-Ideologie zu veröffentlichen. 642 Auf dem Notizzettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat 1.2.14) erstellte der Angeklagte ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 21. Juli 2020 einen Entwurf für ein grafisches Meme mit dem Titel "Goyim vereinigt euch!" und Entwürfe für judenfeindliche Texte, die der vom Angeklagten vertretenen Goyim-Ideologie entsprachen. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte auch diese Notizen - ebenso wie die handschriftlichen Entwürfe in Asservat 1.2.11 - als Vorlagen für spätere Beiträge auf Goyim-Gruppenseiten im Internet erstellt hat. II. Angeklagter F.

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