611
In den übrigen Fällen, also den Fällen 137 und 139 bis 143 sowie 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage hat der
Senat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
612
2. Konkrete Strafzumessung
613
Zu Gunsten des Angeklagten H. hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er war vor den Taten
nicht vorbestraft und hat sich verbal von nationalsozialistischem und judenfeindlichem Gedankengut distanziert. Er hat
sich nur über einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, die bereits mehr als vier Jahre zurückliegen, an der
Vereinigung beteiligt. Er hat auf die Herausgabe aller bei ihm sichergestellten Asservate verzichtet. Der Umfang seiner
Beteiligungshandlungen erwies sich zwar nicht als von lediglich untergeordneter Bedeutung, war aber als weniger
gewichtig anzusehen, insbesondere war der Angeklagte nicht aktiv als Administrator tätig.
614
Zu seinen Lasten hat der Senat berücksichtigt, dass die von ihm veröffentlichten und zur Weiterverbreitung
bereitgestellten Postings im Vergleich zu anderen Postings in besonderem Maße menschenverachtend und von Hass
auf Juden geprägt waren.
615
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat
danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
616
Für Fall 134 der Anklage
617
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe,
618
für Fälle 137, 139 bis 141, 143, 151 und 152 der Anklage
619
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe,
620
für Fälle 142, 145, 146 und 148 der Anklage
621
jeweils acht Monate Freiheitsstrafe.
622
Die Differenzierung hat der Senat im Hinblick auf die verschiedenen Varianten der Volksverhetzung wie bei dem
Angeklagten C. vorgenommen.
623
3. Gesamtstrafenbildung
624
Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von
einem Jahr und drei Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.
625
In diese Gesamtstrafe waren die Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018
und vom 25. März 2019 unter der in der Urteilsformel näher dargelegten Auflösung der gebildeten Gesamtstrafen
einzubeziehen.
626
Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten H. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu
seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er zur
Tatzeit nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in
einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen.
627
Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte
628
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
629
für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich,
um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.
630
4. Strafaussetzung zur Bewährung
631
Der Senat hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nach §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
632
Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte H. die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB): Der Angeklagte hat den
Unrechtsgehalt seiner Taten eingesehen und sich von seinem Verhalten distanziert. Er hat sich bereits durch das
Verfahren beeindruckt gezeigt; es handelt sich um seine erste Verurteilung aufgrund einer Hauptverhandlung.
633
Die Taten ereigneten sich in einer Phase der Arbeits- und Orientierungslosigkeit. Inzwischen ist der Angeklagte H.
wieder berufstätig und lebt in geordneten Verhältnissen. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit
liegen besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vor.
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§56 Abs. 3