- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
d)
Etwas anderes ist es, daß die allgemeinen Richtziffern für die Kaufkraft unter Umständen verändert
werden müssen, wenn Personen mit einer Berufsausbildung, die derjenigen des Verfolgten
entspricht, in Deutschland gewohnt sind, für sich und ihre Familie Lebensgüter und
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die die ausländische Währung eine geringere
Kaufkraft hat, als es den auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie ausgerichteten allgemeinen
Kaufkraftrichtzahlen entspricht. Es kann dann geboten sein, die Kaufkraft für das
Entschädigungsrecht entsprechend geringer zu veranschlagen (Urteile des Senats LM BEG 1956
§82 Nr. 3, 3. DVO/BEG 1956 §12 Nr. 6; RzW 1959, 478, 479). Das bedeutet nicht, daß die
Kaufkraftwerte jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu
ermitteln wären; das wird von dem Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Liegen zuverlässige
Berechnungen der Kaufkraft, die für verschiedene Bevölkerungsschichten entsprechend deren
Bedürfnissen aufgegliedert sind, vor, so ist es jedoch nicht ausgeschlossen, diese zu benutzen
(Urteil des Senats vom 24. Februar 1960 IV ZR 248/59, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch
im allgemeinen die Verwendung einheitlicher Zahlen angebracht sein wird. Der selbständigen
Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraftwerte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind die
Entschädigungsorgane in keinem Falle enthoben.
Das Berufungsgericht hat in Rechnung gestellt, daß die Aufwendungen für eine Hausgehilfin, für die
Erziehung der Kinder und die Hilfe eines Arztes in den Vereinigten Staaten die deutschen Preise bei
weitem übersteigen. Entgegen den Ausführungen der Revision hat es demnach nicht offen
gelassen, daß die Kaufkraft des Dollars bei Dienstleistungen verhältnismäßig gering ist. Es hat
trotzdem die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Kaufkraftwerte als zutreffend auch für
die Zwecke des Entschädigungsrechts angesehen, weil andererseits Lebensmittel, Kleidung,
Gegenstände des täglichen Bedarfs, Hausrat und Kraftfahrzeuge, selbst wenn der Devisenkurs
zugrunde gelegt werde, durchweg wesentlich billiger als in der Bundesrepublik seien. In dem
angefochtenen Urteil wird aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die auf
die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie abgestellten Werte, die das Statistische Bundesamt
errechnet hat, einer gewissen Veränderung bedürfen könnten, wenn sie den berechtigten
Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Verfolgten mit gehobenem Lebenszuschnitt entsprechen
sollen. Dabei wäre nicht nur ein Preisvergleich der Aufwendungen für Dienstleistungen, sondern
auch ein Preisvergleich der Aufwendungen für geistige und kulturelle Bedürfnisse vorzunehmen.
Das Statistische Bundesamt hat allerdings in seinen Erläuterungen zu den von ihm
herausgegebenen Kaufkrafttabellen dargelegt, eine einmalig durchgeführte Sonderrechnung zur
Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses bei einer gehobenen Lebenshaltung habe keine stark
abweichenden Ergebnisse erbracht (Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung,
Einzelhandelspreise im Ausland 1959 S. 6). Ähnlich hat sich, nachdem das angefochtene Urteil
ergangen war, K., Oberregierungsrat im Statistischen Bundesamt, geäußert (RzW 1959, 529, 532).
Ungeachtet dessen hätte das Berufungsgericht dieser Frage nachgehen und zu ihr Stellung nehmen
sollen.
Außerdem hätte das Berufungsgericht berücksichtigen sollen, daß erfahrungsgemäß unter den
Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche
Behandlung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und deren
unterschiedlicher Bewertung bei dem Preisvergleich aus diesem Grunde ein größeres Gewicht
zukommen könnte, als ihr in dem angefochtenen Urteil beigemessen worden ist. Unerheblich ist es
in diesem Zusammenhang, daß bei der Berechnung des Vergleichseinkommens die
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