- Quelle: beck-online DIE DATENBANK d) Etwas anderes ist es, daß die allgemeinen Richtziffern für die Kaufkraft unter Umständen verändert werden müssen, wenn Personen mit einer Berufsausbildung, die derjenigen des Verfolgten entspricht, in Deutschland gewohnt sind, für sich und ihre Familie Lebensgüter und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die die ausländische Währung eine geringere Kaufkraft hat, als es den auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie ausgerichteten allgemeinen Kaufkraftrichtzahlen entspricht. Es kann dann geboten sein, die Kaufkraft für das Entschädigungsrecht entsprechend geringer zu veranschlagen (Urteile des Senats LM BEG 1956 §82 Nr. 3, 3. DVO/BEG 1956 §12 Nr. 6; RzW 1959, 478, 479). Das bedeutet nicht, daß die Kaufkraftwerte jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln wären; das wird von dem Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Liegen zuverlässige Berechnungen der Kaufkraft, die für verschiedene Bevölkerungsschichten entsprechend deren Bedürfnissen aufgegliedert sind, vor, so ist es jedoch nicht ausgeschlossen, diese zu benutzen (Urteil des Senats vom 24. Februar 1960 IV ZR 248/59, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch im allgemeinen die Verwendung einheitlicher Zahlen angebracht sein wird. Der selbständigen Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraftwerte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind die Entschädigungsorgane in keinem Falle enthoben. Das Berufungsgericht hat in Rechnung gestellt, daß die Aufwendungen für eine Hausgehilfin, für die Erziehung der Kinder und die Hilfe eines Arztes in den Vereinigten Staaten die deutschen Preise bei weitem übersteigen. Entgegen den Ausführungen der Revision hat es demnach nicht offen gelassen, daß die Kaufkraft des Dollars bei Dienstleistungen verhältnismäßig gering ist. Es hat trotzdem die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Kaufkraftwerte als zutreffend auch für die Zwecke des Entschädigungsrechts angesehen, weil andererseits Lebensmittel, Kleidung, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Hausrat und Kraftfahrzeuge, selbst wenn der Devisenkurs zugrunde gelegt werde, durchweg wesentlich billiger als in der Bundesrepublik seien. In dem angefochtenen Urteil wird aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie abgestellten Werte, die das Statistische Bundesamt errechnet hat, einer gewissen Veränderung bedürfen könnten, wenn sie den berechtigten Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Verfolgten mit gehobenem Lebenszuschnitt entsprechen sollen. Dabei wäre nicht nur ein Preisvergleich der Aufwendungen für Dienstleistungen, sondern auch ein Preisvergleich der Aufwendungen für geistige und kulturelle Bedürfnisse vorzunehmen. Das Statistische Bundesamt hat allerdings in seinen Erläuterungen zu den von ihm herausgegebenen Kaufkrafttabellen dargelegt, eine einmalig durchgeführte Sonderrechnung zur Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses bei einer gehobenen Lebenshaltung habe keine stark abweichenden Ergebnisse erbracht (Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung, Einzelhandelspreise im Ausland 1959 S. 6). Ähnlich hat sich, nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, K., Oberregierungsrat im Statistischen Bundesamt, geäußert (RzW 1959, 529, 532). Ungeachtet dessen hätte das Berufungsgericht dieser Frage nachgehen und zu ihr Stellung nehmen sollen. Außerdem hätte das Berufungsgericht berücksichtigen sollen, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Behandlung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und deren unterschiedlicher Bewertung bei dem Preisvergleich aus diesem Grunde ein größeres Gewicht zukommen könnte, als ihr in dem angefochtenen Urteil beigemessen worden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß bei der Berechnung des Vergleichseinkommens die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382422 4 von 5 3/27/2022

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