c) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 109, 133 <150 f.>; 117, 71 <91>) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 117, 71 <91>). Ein menschenwürdiger Vollzug der Strafe wäre nicht mehr sichergestellt, wenn dem Verurteilten von vornherein jegliche Hoffnung genommen würde, seine Freiheit wiederzuerlangen. Deshalb muss auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte die grundsätzlich realisierbare Chance haben, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 <245, 258, 259>; 64, 261 <272>; 72, 105 <116 f.>). Zwar ist der Vollzug der Strafe auch im hohen Lebensalter nicht ausgeschlossen. Fallgestaltungen, die den Verurteilten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 72, 105 <116 f.>). 10 d) § 455 StPO trägt diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung. Bei der Auslegung von § 455 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen. § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfGK 17, 133 <141>). 11 e) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>). 12 2. Diesen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen Rechnung. Weder beruhen sie auf einer unzureichenden Sachaufklärung (a) noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor (b). 13 a) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Hannover und das Landgericht Lüneburg erfolgten auf der Grundlage des ärztlichen Attestes des ehemaligen Hausarztes des Beschwerdeführers, der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landkreises 14 4/8

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