rung die bislang erfahrene Wertschätzung verliere. Es sei nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer im Strafvollzug eine bessere pflegerische Unterstützung als
zu Hause erfahren werde. Es müsse daher mit großen Nachteilen für seine Gesundheit, einer deutlichen Lebensverkürzung und der sehr großen Gefahr seines Todes
gerechnet werden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über Aufschub und
Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 133 <140>). Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht
auf Erfolg - auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen
den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen.
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1. a) Die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die
Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Das
bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind.
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b) Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, findet seine Grenzen
im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht
zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte ein Spannungsverhältnis. Dieses ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG Beachtung erfordert, durch Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzulösen. Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff
entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so
verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht
des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.; BVerfGK
17, 133 <140>). Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an
seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 <345 ff.>; BVerfGK 17, 133
<140>).
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