- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Einziehung getroffen werden, weil sie mit dem Vertretenen zusammenleben und ihn unterhalten.
Im übrigen wäre es bedenklich, auf Eltern und gesetzliche Vertreter dadurch einen Druck
auszuüben, daß die zu Unrecht auf den Namen der Kinder oder Vertretenen bezogenen Leistungen
bei diesen wieder beigetrieben werden. Im vorliegenden Falle scheidet der Gesichtspunkt der
Herbeiführung wahrer Angaben für die Begründung einer Rückforderung aus, die sechszehn Jahre
nach der Erschleichung auf den Namen einer Dreizehnjährigen erhoben wird.
Aber auch das Rechtsgefühl der Verfolgten im allgemeinen kann nicht dadurch verletzt werden, daß
eine Person von der Rückforderung verschont wird, die - wie hier zunächst unterstellt wird - aus der
Unlauterkeit ihres gesetzlichen Vertreters keinerlei Vorteil gezogen hat. Vielmehr müßte es
umgekehrt Ärgernis erregen, wenn die Wiederbeischaffung öffentlicher Mittel auf eine
Rechtsposition gegründet würde, die nur daraus entstanden ist, daß ein Betrüger einen
Leistungsbescheid auf sein dreizehnjähriges Kind erwirkt hat und die Leistung in Empfang nehmen
konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Rücksicht auf das Rechtsgefühl der Verfolgten müßte daher
mindestens berücksichtigt werden, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sich ihr Vater die
Verfügung über die zurückgeforderten Beträge verschaffte, von ihm unterhalten wurde und dadurch
mittelbar Vorteile aus der Entschädigung zog. Wenn der vom Berufungsrichter rechtsirrtümlich
nicht geprüfte Vortrag der Klägerin bedeutet, daß ihr Vater seine Familie verlassen hatte und
keinen entscheidenden Beitrag mehr zum Unterhalt der Klägerin leistete, dann überschreitet die
Rückforderung die Grenzen des durch §7 Abs. 3 BEG eingeräumten Ermessens. Sie dient einseitig
und ausschließlich dem fiskalischen Interesse, läßt andere gleichwertige Gesichtspunkte außer
Betracht und übergeht ihr entgegenstehende Umstände.
Nicht anders ist die Auferlegung der Kosten zu beurteilen. Die Kostenpflicht des §207 Abs. 1 S. 2
BEG dient in erster Linie der Abhaltung von unbegründeten Anträgen, in zweiter Linie der Deckung
des Verwaltungsaufwandes in solchen Fällen, in denen die allgemeine Kostenfreiheit billigerweise
nicht eingreifen kann. Minderjährige, die Anträge im Entschädigungsverfahren nicht stellen können,
brauchen nicht durch die Kostendrohung von unbegründeten Anträgen abgehalten zu werden. Ihre
Vertreter belastet die Kostenpflicht allenfalls, solange sie den Unterhalt des Antragstellers
bestreiten; es gilt das oben zur Sanktion der Unlauterkeit Gesagte. Da dieser Gesichtspunkt
entfällt, bleibt nur das fiskalische Interesse an der Deckung unbegründeten Verwaltungsaufwandes.
Mit ihm kann nicht gerechtfertigt werden, daß der Klägerin nach Ablauf von anderthalb Jahrzehnten
die Kosten des von ihrem Vater erschlichenen Bescheides auferlegt werden. In der Kostenfrage
kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin aus der damaligen Bewilligung unmittelbar oder
mittelbar Vorteil gezogen hat.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 12.3.1970 – IX ZR 13/68, BeckRS 1970, 31385006
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385006
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6/7/2022