- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Einziehung getroffen werden, weil sie mit dem Vertretenen zusammenleben und ihn unterhalten. Im übrigen wäre es bedenklich, auf Eltern und gesetzliche Vertreter dadurch einen Druck auszuüben, daß die zu Unrecht auf den Namen der Kinder oder Vertretenen bezogenen Leistungen bei diesen wieder beigetrieben werden. Im vorliegenden Falle scheidet der Gesichtspunkt der Herbeiführung wahrer Angaben für die Begründung einer Rückforderung aus, die sechszehn Jahre nach der Erschleichung auf den Namen einer Dreizehnjährigen erhoben wird. Aber auch das Rechtsgefühl der Verfolgten im allgemeinen kann nicht dadurch verletzt werden, daß eine Person von der Rückforderung verschont wird, die - wie hier zunächst unterstellt wird - aus der Unlauterkeit ihres gesetzlichen Vertreters keinerlei Vorteil gezogen hat. Vielmehr müßte es umgekehrt Ärgernis erregen, wenn die Wiederbeischaffung öffentlicher Mittel auf eine Rechtsposition gegründet würde, die nur daraus entstanden ist, daß ein Betrüger einen Leistungsbescheid auf sein dreizehnjähriges Kind erwirkt hat und die Leistung in Empfang nehmen konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Rücksicht auf das Rechtsgefühl der Verfolgten müßte daher mindestens berücksichtigt werden, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sich ihr Vater die Verfügung über die zurückgeforderten Beträge verschaffte, von ihm unterhalten wurde und dadurch mittelbar Vorteile aus der Entschädigung zog. Wenn der vom Berufungsrichter rechtsirrtümlich nicht geprüfte Vortrag der Klägerin bedeutet, daß ihr Vater seine Familie verlassen hatte und keinen entscheidenden Beitrag mehr zum Unterhalt der Klägerin leistete, dann überschreitet die Rückforderung die Grenzen des durch §7 Abs. 3 BEG eingeräumten Ermessens. Sie dient einseitig und ausschließlich dem fiskalischen Interesse, läßt andere gleichwertige Gesichtspunkte außer Betracht und übergeht ihr entgegenstehende Umstände. Nicht anders ist die Auferlegung der Kosten zu beurteilen. Die Kostenpflicht des §207 Abs. 1 S. 2 BEG dient in erster Linie der Abhaltung von unbegründeten Anträgen, in zweiter Linie der Deckung des Verwaltungsaufwandes in solchen Fällen, in denen die allgemeine Kostenfreiheit billigerweise nicht eingreifen kann. Minderjährige, die Anträge im Entschädigungsverfahren nicht stellen können, brauchen nicht durch die Kostendrohung von unbegründeten Anträgen abgehalten zu werden. Ihre Vertreter belastet die Kostenpflicht allenfalls, solange sie den Unterhalt des Antragstellers bestreiten; es gilt das oben zur Sanktion der Unlauterkeit Gesagte. Da dieser Gesichtspunkt entfällt, bleibt nur das fiskalische Interesse an der Deckung unbegründeten Verwaltungsaufwandes. Mit ihm kann nicht gerechtfertigt werden, daß der Klägerin nach Ablauf von anderthalb Jahrzehnten die Kosten des von ihrem Vater erschlichenen Bescheides auferlegt werden. In der Kostenfrage kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin aus der damaligen Bewilligung unmittelbar oder mittelbar Vorteil gezogen hat. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 12.3.1970 – IX ZR 13/68, BeckRS 1970, 31385006 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385006 4 von 4 6/7/2022

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