der Behörde zur Rechtfertigung ihres Handelns gegebene Begründung zutreffend ist, ist dagegen für dessen Rechtmäßigkeit nicht entscheidungserheblich.
19
Die Beschwerde zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO auf, dass oder warum im Streitfall bei der Frage, ob das Berufungsgericht § 49 Abs. 4 BeamtStG anstelle von § 477 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
StPO "nachträglich austauschen" und als maßgebliche Rechtsgrundlage für die
in Rede stehende Übermittlung der Telefonüberwachung ansehen durfte, Anderes gelten sollte.
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bb) Auch der Einwand der Beschwerde, dass die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Regelung des § 49 Abs. 4 BeamtStG eine Ermessensentscheidung vorsehe, während dies bei der von der Staatsanwaltschaft für maßgeblich
erachteten Regelung des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO - entsprechend dem im
Bereich der Strafverfolgung geltenden Legalitätsprinzip - nicht der Fall sei, begründet keine derartige Klärungsbedürftigkeit.
21
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Würdigung der streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten während der Telefonüberwachung angenommen, dass diese Äußerungen ein unmittelbares dienstrechtliches Vorgehen des
Dienstherrn gegen den Beklagten unabdingbar machten, weil nicht auszuschließen war, dass die beiden Telefongesprächspartner jederzeit bereit waren, die
von ihnen geäußerten gewalttätigen Übergriffe gegenüber ihrem unmittelbaren
Zugriff ausgesetzten Gefangenen der Justizvollzugsanstalt auch in die Tat umzusetzen. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, dass der Staatsanwaltschaft keine andere Entscheidung blieb als die, ihre Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dem Dienstherrn zu übermitteln, damit dieser dienstrechtliche
Maßnahmen umgehend prüfen konnte. Gegen diese Annahme, d.h. dass der Fall
einer sog. Ermessensreduzierung auf Null vorlag, macht die Beschwerde keinen
Revisionsgrund geltend.
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Hiervon ausgehend zeigen auch die Ausführungen der Beschwerde, dass seitens
der Staatsanwaltschaft eine Ermessensentscheidung gar nicht getroffen worden
sei oder ihre Entscheidung fehlerhaft sei, keinen Revisionszulassungsgrund auf.
Soweit die Beschwerde mit Blick auf den von ihr beanstandeten Eingriff in
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