zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Dies kommt bereits in dem römisch-rechtlichen Rechtssatz "iura novit curia" zum Ausdruck. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357 f.>, vom 27. Oktober 1983 - 3 C 64.82 - BVerwGE 68, 143 <150> und vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <97 f.>; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 23 f.). Bei einer solchen Konstellation bedarf es auch keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Bestätigung des Behördenhandelns nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 BVerwGE 80, 96 <97 f.>). Auch § 39 Abs. 1 VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 30). 18 All dies gilt nicht nur für Verwaltungsakte (auf die sich § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 39 Abs. 1 VwVfG allein beziehen), sondern auch für sonstiges Verwaltungshandeln jenseits der Rechtsform des Verwaltungsaktes. Das Gericht hat demnach nicht nur zu überprüfen, ob das Handeln der Verwaltung durch die von ihr als zutreffend angenommene Rechtsnorm gerechtfertigt ist, sondern auch, ob es von (irgend-)einer anderen Rechtsnorm getragen wird. Ob die von Seite 7 von 11

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