Tenor: I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der
Beklagte wird verurteilt, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für
DriJe unzugänglich zu halten, wenn er nicht zuvor folgende Stelle unkenntlich macht: auf S.
93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und letzten Absatz vollständig. II. Die Kosten
des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5. III. Die Kostenentscheidung ist
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die
Berufung wird zugelassen. Tatbestand: 1Der Kläger wendet sich gegen seine Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. 2Der Kläger ist ein Ende 2006 gegründeter,
eingetragener Verein, dessen Zweck laut Satzung die Förderung des Umwelt-, Tier- und
Heimatschutzes ist. Er ist seit 2007 Herausgeber der vierteljährlich erscheinenden Zeitschri^
„… … … … … …“. 3Unter dem AbschniJ „RechtsextremisZsche Parteien, Vereinigungen und
Verlage“, UnterabschniJ „SonsZge rechtsextremisZsche OrganisaZonen“ wird auf S. 93
des Verfassungsschutzberichts Bayern 2012 ausgeführt: „… e.V. 4Der rechtsextremisZsche
Verein … e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und hat seinen Sitz in … Unter dem Deckmantel
des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er rechtsextremisZsches Gedankengut. Dem
Vorstand des Vereins gehören überwiegend Rechtsextremisten an, die zum Teil in der NPD
akZv waren oder sind. 5Die von … e.V. herausgegebene PublikaZon „… …“ verbindet
ökologische Themen mit typischen rechtsextremisZschen ArgumentaZonsmustern wie
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diffamierung des poliZschen Systems oder der Forderung
nach einer Volksgemeinscha^.“ 6Mit Schreiben vom … Dezember 2013 forderte der Kläger
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: StMI)
unter Fristsetzung auf, die den Kläger betreffende Passage des Verfassungsschutzberichts
zu enternen und die ungeschwärzte Weitergabe des Berichts einzustellen. Dieses
Begehren wies das StMI mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zurück. 7Am ... März 2014 ließ
der Kläger durch seinen BevollmächZgten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.
Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm herausgegebenen
Verfassungsschutzbericht 2012 für DriJe unzugänglich zu halten, wenn er nicht zuvor
folgende Stelle unkenntlich macht: auf S. 93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und
letzten Absatz vollständig. 8Zur Klagebegründung wurde zunächst vorgetragen, es sei nicht
erkennbar, dass in der Zeitschri^ „… …“ auf eine BeseiZgung der bestehenden Staatsordnung