Tenor: I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für DriJe unzugänglich zu halten, wenn er nicht zuvor folgende Stelle unkenntlich macht: auf S. 93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und letzten Absatz vollständig. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: 1Der Kläger wendet sich gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. 2Der Kläger ist ein Ende 2006 gegründeter, eingetragener Verein, dessen Zweck laut Satzung die Förderung des Umwelt-, Tier- und Heimatschutzes ist. Er ist seit 2007 Herausgeber der vierteljährlich erscheinenden Zeitschri^ „… … … … … …“. 3Unter dem AbschniJ „RechtsextremisZsche Parteien, Vereinigungen und Verlage“, UnterabschniJ „SonsZge rechtsextremisZsche OrganisaZonen“ wird auf S. 93 des Verfassungsschutzberichts Bayern 2012 ausgeführt: „… e.V. 4Der rechtsextremisZsche Verein … e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und hat seinen Sitz in … Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er rechtsextremisZsches Gedankengut. Dem Vorstand des Vereins gehören überwiegend Rechtsextremisten an, die zum Teil in der NPD akZv waren oder sind. 5Die von … e.V. herausgegebene PublikaZon „… …“ verbindet ökologische Themen mit typischen rechtsextremisZschen ArgumentaZonsmustern wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diffamierung des poliZschen Systems oder der Forderung nach einer Volksgemeinscha^.“ 6Mit Schreiben vom … Dezember 2013 forderte der Kläger das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: StMI) unter Fristsetzung auf, die den Kläger betreffende Passage des Verfassungsschutzberichts zu enternen und die ungeschwärzte Weitergabe des Berichts einzustellen. Dieses Begehren wies das StMI mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zurück. 7Am ... März 2014 ließ der Kläger durch seinen BevollmächZgten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für DriJe unzugänglich zu halten, wenn er nicht zuvor folgende Stelle unkenntlich macht: auf S. 93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und letzten Absatz vollständig. 8Zur Klagebegründung wurde zunächst vorgetragen, es sei nicht erkennbar, dass in der Zeitschri^ „… …“ auf eine BeseiZgung der bestehenden Staatsordnung

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