hingearbeitet werde. Aus der unterstellten Nähe einzelner Vorstandsmitglieder des Klägers
zur NPD könne nicht die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers und der von ihm publizierten
Zeitschri^ gefolgert werden. Für einen unbefangenen Außenstehenden entstehe bei der
Lektüre des Verfassungsschutzberichts der Eindruck, es würde sich in Bezug auf den Kläger
und seine Zeitschri^ um einen Fall der erwiesenen Verfassungsfeindlichkeit handeln. 9Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10Er hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob
sich der Kläger auf die Pressefreiheit berufen könne. Dies erscheine insoweit fraglich, als es
im Impressum der Zeitschri^ ausdrücklich heiße, die Zeitschri^ sei keine Veröffentlichung im
Sinne des Pressegesetzes, sondern ein Rundbrief an Mitglieder und Freunde. Unabhängig
von der rechtlichen Einordnung der PublikaZon sei festzustellen, dass eine
Grundrechtsverletzung nicht vorliege. Die BerichterstaJung über den Kläger und dessen
PublikaZon sei aufgrund des Vorliegens einer Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für die
Verfassungsfeindlichkeit des Klägers sowohl dem Grunde nach zulässig als auch in ihrer
konkreten Ausgestaltung rechtmäßig und entspreche den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 11Die tatsächlichen
Anhaltspunkte ergäben sich bereits aus dem Selbstverständnis und der Selbstdarstellung des
Klägers und seiner Zeitschri^. Auch die Namensgebung sowie das Logo würden
Anhaltspunkte für eine rechtsextremisZsche Prägung bieten. Die Berufung auf die
nordische/germanische Mythologie in Sprache und Symbolik sei in der
zeitgenössischen rechtsextremisZschen Szene weit verbreitet. Entsprechende Rückschlüsse
würden sich weiter aus der Zusammensetzung des Vereinsvorstands ziehen lassen, der sich
im Wesentlichen aus Rechtsextremisten mit Verbindungen zur NPD und zur
neonazisZschen Szene zusammensetze. Auch die Verbreitung und Akzeptanz in der
rechtsextremisZschen Szene, vor allem aber die Inhalte der Zeitschri^ „… …“ würden die
verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers und des von ihm herausgegebenen Magazins
belegen. Die Zeitschri^ sei konstant und auffällig von Beiträgen durchsetzt, in denen die
Verfasser für poliZsche Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit
grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokraZschen Grundordnung nicht in Einklang
stünden. „… …“ befasse sich nur vordergründig mit ökologischen Themen. In einer
Gesamtschau der ausgewählten Themen und ihrer Darstellungsweise werde erkennbar, dass
Umwelt-, Naturund Tierschutz uminterpreZert werde zum „Heimatschutz“, der in den
Kontext der völkischen Bewegung gestellt werde. So definiere das Magazin etwa den Begriff