L. Die eine oder andere der von den Klägern vertretenen Thesen möge für sich allein betrachtet heute harmlos wirken. Die Programme und Handlungen solcher Organisa onen müßten aber in ihrer Gesamtheit und nach ihrem wirklichen Gehalt betrachtet werden. Dieser Forderung werde das Bild gerecht, das der Beklagte auf Grund seines Beweismaterials von den Zielen und der Tä gkeit der Kläger gezeichnet habe. Den Einwendungen der Kläger, der Beklagte habe die gegen sie sprechenden Zitate, Aufsätze, Flugblä er usw. aus dem Zusammenhang gerissen und sinnentstellend verwertet, in ihrem Aussagewert überschätzt oder mißverstanden, habe das Verwaltungsgericht mit Recht kein Gehör geschenkt. Neben der Sache liege auch das Vorbringen, die beanstandeten Verö entlichungen seien Privatmeinungen, für die nur die Verfasser verantwortlich seien. Die Tä gkeit einer Vereinigung sei schon dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet, wenn die Vereinigung ihr geeignet erscheinenden Personen ständig Gelegenheit gebe, in ihren Zeitschri en und in von ihr veranstalteten Vorträgen in der Ö entlichkeit oder vor einem größeren Personenkreis verfassungsfeindliche Meinungen zu vertreten. Es komme darauf an, wie ein mit der Ideologie der Ludendor -Bewegung und des Na onalsozialismus vertrauter Leser die Thesen der Kläger verstehe. Für ihn seien Begri e wie "völkischer Rechtsstaat", "Einheit von Rasseerbgut", "Blutsbewußtsein", "überstaatliche Mächte" eindeu g als gegen die religiöse und rassische Minderheit der Juden gerichtet zu verstehen. Diese Zielsetzung sei aber auch jedem sofort erkennbar, der mit der speziellen Ideologie der Ludendor Bewegung nicht vertraut sei. Die Geschichte des Na onalsozialismus habe dafür gesorgt, daß Augen und Ohren innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik gerade für die Thesen der Kläger von emp ndlicher Schärfe seien. Es habe kein Anlaß bestanden, den von den Klägern angebotenen "Wahrheitsbeweis" für ihre Thesen zu erheben. Denn diese Thesen seien allein an den Wertungen des Grundgesetzes zu messen, das keine Wertneutralität kenne, sondern eine wertgebundene, gegenüber ihren Gegnern wachsame Demokra e proklamiere. Zu Art und Umfang der Ö entlichkeitsarbeit der Kläger sei folgendes festzustellen: Diese Tä gkeit sei durch die Richtlinien des "Verlags" für das poli sche Wirken der L.-Bewegung und durch eigene Richtlinien für die Durchführung von Vorträgen einem festen Organisa onsplan unterworfen. Die Drohung eines Verbotes habe "Arbeitsteilung" angezeigt erscheinen lassen: Der "Verlag" habe in seinen Zeitschri en "Der Q." und "V." sowie in Einzelschri en die pressemäßige ff ti ff ft ti ti ff ti ti ff tt ft ft ti ff ff ti ti fi ti ti ti ff Grundlage für die poli sche Arbeit zu scha en gehabt. Den Ordnern des "Bundes" habe die

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