Nach den Vorschri en des neuen Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 mag allerdings für das Verbot und die Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung ausschließlich der Bundesminister des Innern zuständig und mag dadurch insoweit eine Handlungsbefugnis von Landesbehörden ausgeschlossen sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG; vgl. Schnorr, ö entliches Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 27). Dieser Regelung mag ferner die Au assung des Gesetzgebers zugrunde liegen, daß der Bundesminister des Innern eine überregionale verfassungsfeindliche Vereinigung stets mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet verbietet und au öst. Ob dies gesetzlich so geregelt worden ist, kann allerdings zweifelha sein. Dehn immerhin sieht § 3 Abs. 3 VereinsG die - gesetzlich nicht näher umrissene - Möglichkeit vor, daß das Verbot "ausdrücklich beschränkt wird". Und daß der Gesetzgeber die "par elle" Au ösung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nicht für begri ich unmöglich und rechtlich unzulässig hält, wird in den Vorschri en § 15 und § 18 VereinsG deutlich, denen zufolge Verbote von Vereinigungen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Gesetzes, aber Teilorganisa onen innerhalb dieses Bereichs haben, sich nur auf die Teilorganisa onen innerhalb dieses Bereichs erstrecken (vgl. a. Schnorr, a.a.O., §§ 14, 15 RdNr. 17). Dies braucht aber hier nicht abschließend erörtert zu werden. Im Rahmen des vor dem Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes geltenden Rechts, das für das Verbot und die Au ösung einer überregionalen Vereinigung noch nicht die einheitliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde vorsah, ist eine territorial beschränkte "par elle" Verbots- und Au ösungsverfügung zur Ausführung des Art. 9 Abs. 2 GG als zulässig zu erachten. Bereits das Reichsgericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1924 - IV 523/24 - (RGSt 58, 242 .) zu der Vorschri des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zum Schütze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585), nach der Vereinigungen mit bes mmten staatsfeindlichen Bestrebungen verboten und aufgelöst werden konnten, folgendes ausgeführt: Daß die Entscheidung über Verbot und Au ösung nicht einer Reichsbehörde, sondern den Landesbehörden übertragen worden sei, zeige die Au assung des Gesetzgebers, "daß für eine gleichmäßige Behandlung ... der Vereinigung in dem gesamten Reichsgebiet kein zwingendes Bedürfnis vorlag, vielmehr in erster Linie die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse wegen ihrer möglichen Verschiedenheit auch eine verschiedene Behandlung erfordern könnten. Gegen die Annahme, daß jede Landeszentralbehörde für zuständig erklärt werden sollte, ergeben sich auch aus der Natur der in Betracht kommenden Maßnahmen keine Bedenken; vielmehr ist für das Verbot oder für die Au ösung ... einer Vereinigung überall da Raum, wo ... die Vereinigung eine Tä gkeit entwickelt oder wo ein Zusammenschluß von Personen ft ff ff fl ti ff fl ft ff ti fl fl ft ti ti ti ti ft ffl fl fl ft ft fl besteht, der, obwohl er nur ein Glied einer umfassenderen Gemeinscha bildet, alle Merkmale ...

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