nur für das Gebiet Bayerns aufgelöst werden, in anderen Bundesländern aber fortbestehen sollte.
Diese Vorstellung des Ministeriums kommt auch unter Nr. 1 der Entscheidungsformel seiner
Verfügung klar zum Ausdruck; denn dort wird ohne räumliche Beschränkung ausgesprochen, daß
der "B." nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei. Schon dieser Verbotsausspruch stellt die
"Konkre sierung des in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Verbots durch die hierfür zuständige Stelle"
dar, die der Senat in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 4, 188 [189]) zum Vollzuge des Art. 9
Abs. 2 GG als notwendig bezeichnet hat. Dieser Verbotsausspruch wirkt ohne räumliche
Beschränkung gegen den "B." und für das gesamte Bundesgebiet. Das wird durch die Anordnung in
Nr. 2 der Entscheidungsformel nicht unzulässig eingeschränkt; jedenfalls hat eine mit der
Au ösungsanordnung etwa verbundene räumliche Beschränkung nicht die Rechtswidrigkeit der
Verbotsverfügung zur Folge. Dabei kann o enbleiben, ob es hier neben dem in Nr. 1
ausgesprochenen Verbot noch eines ergänzenden Ausspruchs über die Au ösung der Vereinigung
bedur e und ob nicht auch die Au ösungsanordnung - ungeachtet der darin angesprochenen
räumlichen Beziehung - für das gesamte Bundesgebiet wirkt, weil die Au ösung einer Vereinigung
"in" dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz hat, ihr gleichsam die Wurzel und damit die rechtliche
Existenz insgesamt, auch über den Bereich dieses Landes hinaus, entzieht, oder weil die
Au ösungsverfügung rechtlich notwendig gegen die gesamte Vereinigung, also für den gesamten
räumlichen Bereich wirkt, in dem die Vereinigung innerhalb des Bundesgebietes besteht, mit der
Folge, daß eine räumliche Begrenzung unbeachtlich ist (so OVG Münster in den bereits erwähnten
Urteilen vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -). Selbst wenn die Verfügung vom 15. Mai
1961 dahin auszulegen sein sollte, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern trotz räumlich
unbeschränkten Verbotsausspruchs die Au ösungsanordnung auf das Gebiet des Freistaats Bayern
beschränken, daß es also seine Befugnis, die Vereinigung mit Wirkung für das gesamte
Bundesgebiet aufzulösen, nicht ausschöpfen wollte, und wenn sich daraus die Rechtsfolge ergäbe,
daß die Vereinigung nur zu dem Teil aufgelöst wäre, der sich auf dem Gebiete des Freistaats Bayern
be ndet, so würde auch diese Beschränkung die Verfügung nicht rechtswidrig machen. Der Senat
teilt nicht die von der Revision und von mehreren Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. OVG Bremen,
Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771]) vertretene Au assung, daß die "par elle"
Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung rechtsbegri ich unmöglich
und deshalb rechtswidrig sei und daß daher weder Behörden des Bundeslandes, in dem die
Vereinigung ihren Sitz hat, hoch Behörden anderer Bundesländer befugt und imstande seien, das
Verbot und die Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung mit räumlicher
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Beschränkung auf ihr Land auszusprechen.