weltanschaulichen Vereinigung gemein. Seine Bemühungen um den Gegenbeweis scheiterten an
dem umfassenden, nicht zu widerlegenden dokumentarischen Material des Beklagten. Aus diesem
Beweismaterial trete der aggressive poli sche Charakter der Ö entlichkeitsarbeit des "B." und der
überwäl genden Mehrzahl seiner maßgebenden Mitglieder o en zutage. Auch das vom "B."
bevorzugte Sprachrohr "Der Quell" habe sich zu einem Presseorgan entwickelt, in dem ganz
konkrete poli sche Zielsetzungen Aufnahme gefunden hä en, deren Verwirklichung in der
Tagespoli k ein Hauptanliegen der im "B." maßgeblichen Kreise gewesen sei. Besonders
aufschlußreich seien die "vertraulichen Erläuterungen" zu den Richtlinien für die Durchführung von
Vorträgen des "B." vom 10. November 1958:
"Da sich für den Einsich gen Religion, Weltanschauung und Philosophie auf der geis gen Ebene
nicht von der Poli k trennen lassen, tauchte schon der Gedanke auf, den Satz 'jeder poli sche
Tä gkeit ist dem Bund untersagt' zu streichen. Dem stehen jedoch zwei gewich ge Gründe
gegenüber: Einmal erscheint es leichter, einen rein weltanschaulichen oder religiösen Verein
gegenüber dem Staat und dessen Organen zu vertreten und zu behaupten, und andererseits ist für
den religiös weltanschaulichen Verein, der eine poli sche Tä gkeit ausschließt, die von uns
erstrebte Anerkennung unseres Bundes als einer Körperscha des ö entlichen Rechts leichter zu
erlangen."
Daß der "B." auf die Tagespoli k nicht verzichte, zeigten auch die Themen seiner Ostertagungen
1960 und 1961.
Die sachlichen Voraussetzungen für Verbot und Au ösung der Kläger seien gegeben. Zielsetzung
und Tä gkeit beider Vereinigungen richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und
gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Kläger hä en die zahlreichen Beweise nicht
entkrä en können.
Unter "Völkerverständigung" sei die Forderung des Grundgesetzes nach friedlichem
Zusammenleben von Menschen verschiedener Na onalität, Rasse und Hau arbe zu verstehen.
Unter der "verfassungsmäßigen Ordnung" könne die jeweils gül ge Rechtsordnung (so Art. 2 Abs.
1 GG) oder - enger - die staatliche Grundordnung mit ihren Grundprinzipien zu verstehen sein. Die
Bestrebungen der Kläger hä en jedenfalls auch gegen diese - engere - Grundordnung in einem die
ti
ti
ti
tf
ff
ti
ff
ff
tt
ft
ti
tt
ti
fl
ti
ti
ti
tt
ti
ti
ti
tf
ti
ti
ti
ti
ft
fl
ti
Au ösung rech er genden Maße verstoßen.