In dem Schri satz des Beklagten vom 8. Januar 1965 - ein Schreibversehen sei in der mündlichen Verhandlung berich gt worden - sei eine teilweise Au ebung der Au ösungsverfügung nicht zu erblicken. Der Inhalt dieses Schri satzes ließe auch ohne Berich gung des Schreibversehens nicht die Annahme zu, die Verfügung solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das wirtscha liche Unternehmen "V." richte. Der "B. (L.) e.V." sei eine "Vereinigung" schon wegen seiner Rechtsform als Verein des bürgerlichen Rechts. Sein Einwand, auf ihn als Weltanschauungsgemeinscha sei Art. 9 Abs. 2 GG nicht anwendbar, dringe nicht durch. Nach seiner Satzung sei es zwar sein Zweck gewesen, Nauau agen der Werke der Go erkenntnis von Frau Dr. Mathilde Ludendor zu ermöglichen, diese Erkenntnisse zu p egen und den Mitgliedern religiöse Freiheit, insbesondere die Erziehung ihrer Kinder nach dieser Weltanschauung zu sichern. Die Satzung habe ferner jede poli sche Tä gkeit in dem Bund untersagt. Dennoch hä en führende Vertreter, Redner und Ordner des "B." seit Jahren in Wort und Schri eine vorwiegend poli sch orien erte Ö entlichkeitsarbeit im Sinne der poli schen Ziele Erich L. geleistet. Der nach der Satzung vorgesehene Vereinszweck habe mit der tatsächlich verfolgten Zielsetzung im Widerspruch gestanden. Auf den Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV könnten sich nur echte weltanschauliche Gemeinscha en berufen; nur sie seien von der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG ausgenommen. Echte Weltanschauungsgemeinscha en beschränkten sich darauf, das Weltganze und die Stellung des Menschen in ihm geis g zu erkennen und zu bewerten. Von ihnen seien zu unterscheiden Vereinigungen, die von der Grundlage einer Weltanschauung ausgehend ihren Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellscha und Rechtsordnung nach ihren Wertungen umzugestalten. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ergebe sich aus dem Wesen der Garan e des Art. 137 Abs. 2, 3 und 7 WRV. Diese Garan e schütze die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und nicht die Vereinigungsfreiheit als solche. Der vorbehaltlose Umfang dieser Garan en (Art. 4 Abs. 1 und 2 mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG) nö ge zu genauer Begrenzung ihres Anwendungsbereiches. Eine Vereinigung, zu deren Grundsätzen eine ak ve Ein ußnahme in Richtung einer Gestaltung oder Veränderung der gesellscha lichen oder staatlichen Ordnung gehöre, überschreite den einer Weltanschauungsgemeinscha in Art. 137 Abs. 7 WRV begri ich gezogenen Rahmen. Der "B." habe nach seiner tatsächlichen Zielsetzung und der im poli schen Raum sta indenden ti fl ti ti ttf ft ti ft ti fl ti ti ft ff ff fh ft ti ti ft ti ti tt ft ft ti ti ft fl tt ffl ft ft ti ti fl Betä gung seiner maßgebenden Mitglieder, Ordner und Redner nichts mit einer echten

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