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Das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole – auch soweit damit das
Existenzrecht Israels bestritten wird – dürfte keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Gemäß § 140 Nr. 2
StGB wird bestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. § 126
Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Straftaten Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
Kriegsverbrechen. Billigen i.S. dieser Vorschrift erfordert das Gutheißen einer konkreten in der Vorschrift genannten Tat
durch eine erkennbar auf diese konkrete Tat bezogene Erklärung. Dieser Bezug muss nicht ausdrücklich geäußert
werden; es genügt, dass dieser sich aus der Äußerung schließen lässt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 140 StGB
Rn. 7). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist ihr objektiver
Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der
Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen
werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.
Die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel ist für sich genommen
keine strafbare Äußerung. Steht sie allerdings in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in §
140 StGB genannten Straftaten, wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen des
Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung
von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas-Angriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen
Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung
fehlt (Schiemann, ZRP 2024, 4).
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Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen
der angezeigten Versammlung nicht als "Billigung" der Angriffe der Hamas vom 07.10.2023 zu bewerten ist.
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Nach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten als noch Ende Oktober
2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer
ausgeführt, dass die Parole offensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten
Taten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen
Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt ("derzeit") nur als Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am
07.10.2023 gewertet werden. Auch wenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln
hält, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen Verknüpfung ausgegangen werden.
Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs Monaten verändert. Es liegt eine kriegerische
Auseinandersetzung mit Gegenangriffen Israels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung,
getötet wurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals Äußerungen unter
dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und völkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf
Israel, so haben entsprechende Äußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt.
Die streitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an der israelischen
Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/und als Wunsch nach einer "Befreiung" hiervon
verstanden werden oder – wie schon vor dem 07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung.
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Nach alldem fehlt es der Parole "From the river to the sea..." für eine Strafbarkeit nach §140 StGB an einem zwingend
erkennbaren Bezug zu konkreten Straftaten der in der Vorschrift genannten Delikte.
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Eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 27;
OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 –12 S 1947/23 –,
juris Rn. 50). Auch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen
Verwendens der Parole wegen Billigung von Straftaten verurteilt wurden.
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Die Parole "From the river to the sea, ..." dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu
Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten eines Inhalts zu rechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat
auffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort und Opfer in der Regel nicht
ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder,
StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 Rn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat
nach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 24).
Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB dürfte nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein.