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Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann
unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde
muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche
Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl.
v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl.
2016, § 15 Rn. 27).
29
In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen,
die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus
dem der Versammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch
nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender
Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, juris Rn. 23).
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Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter verfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es
dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder
rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1
BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auf die Teilhabe am politischen
Willensbildungsprozess gerichtet und schützt grundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der
Verfassung richten (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz kennt
etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen
oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte
(BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches muss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder
rassistischer Natur sind.
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Meinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Eine
versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, wenn eine im Rahmen einer Versammlung
getätigte Meinungsäußerung gegen ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG
Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung der
Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung kommt es jenseits dieser rechtlichen
Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein
Strafgesetz verboten ist, kommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, ob
diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine Meinungsäußerung als solche die rein
geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen
umschlägt, ist ein Eingriff erlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7).
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Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung
oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben
Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen
Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende
Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als
fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit
gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift "Migration tötet": BVerwG Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris
Rn. 30 ff.). Ist eine Meinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der Meinungsfreiheit
gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine entsprechende inhaltliche Meinung auch mit
anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt werden kann.
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bb) Gemessen an den obigen Grundsätzen sind die angegriffenen Auflagen 5a., 5b. und 5c. voraussichtlich als
rechtswidrig zu bewerten.
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(1) Die Parole "From the river to the sea – Palestine will be free", deren Verwendung mit Ziff. 5b. der angegriffenen
Verfügung untersagt wird, stellt nach summarischer Prüfung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil sie nach
den oben genannten Grundsätzen voraussichtlich nicht strafbar ist.
Das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole – auch soweit damit das