21 Soweit er sich gegen Ziff. 5b. der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter wird zum Teil auch der Spruch "Vom Fluss bis ans Meer" verstanden. Die Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung "HAMAS (Harakat alMuqawama al-Islamiya)" (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas und Samidouns u.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole tatsächlich ein Kennzeichen dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, dass das Verbot nur die Verwendung im Kontext mit der verbotenen Vereinigung umfasst (sog. Organisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten). 22 Insoweit trifft Ziff. 5b. der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine weitergehende Regelung. Ziff. 5b. soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem Fall verbieten und damit auch unabhängig von der Einstufung als Hamas-Kennzeichen und ohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b. der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil bringen, auch wenn die Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter den genannten Voraussetzungen umfasst bleibt. 23 1. 24 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. 25 a. 26 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Auflagen 5a., 5b. und 5c. bei der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig erweisen. 27 aa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel wird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann

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