12
Zur Begründung der Auflagen unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der
Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Organisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur Befreiung
Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich um terroristische Organisationen.
Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit
einem Betätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben einschlägigen Abzeichen und
Uniformstücken u.a. auch die Parole "From the river to the sea" / "Vom Fluss bis zum Meer" (auf Englisch / Deutsch
oder anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr,
dass Straftaten gemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des öffentlichen
Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB
(öffentliche Billigung von Straftaten) durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte
begangen würden.
13
Die Äußerungen unter den Ziffern 5a. und 5b. seien mehrdeutig. Insbesondere enthielten sie für sich genommen keinen
zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel. Dennoch sei eine Deutung, die davon ausgehe, dass ein
freies Palästina in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liege, anders als im bewaffneten Kampf
gegen Israel erreicht werden solle, unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände lebensfremd. Seit dem Angriff der
Hamas auf Israel am 07.10.2023 stünden die Äußerungen unmittelbar fortwährend unter dem Eindruck dieses
Terrorangriffs. Sie könnten nicht anders gedeutet werden als eine Billigung des Angriffs vom 07.10.2023. Dies gelte
auch angesichts des Umstands, dass der Angriff über ein halbes Jahr zurückliege und sich der Nahostkonflikt
weiterentwickelt habe. Hinsichtlich der Auflage unter 5c. sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv vom "Kindermörder
Israel" auf die sogenannte Ritualmord-Legende zurückgehe. Wenn genau diese Parole genutzt werde, um Kritik an dem
militärischen Vorgehen des Staates Israels auszudrücken, dann könne dies nur so verstanden werden, dass gleichzeitig
auch Antisemitismus verbreitet werden solle. Antisemitische Ressentiments könnten zu einer realen Bedrohung für die
physische Sicherheit von Jüd:innen führen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei
auch der Verfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu berücksichtigen. Der sich an
alle Institutionen und Bürgerinnen und Bürger richtende Verfassungsauftrag, antisemitischen Aktivitäten
entgegenzutreten, wirke sich derart aus, dass der grundsätzlich zurecht sehr große Spielraum möglicher Deutungen
einer Meinungskundgabe zum Schutze anderer mindestens ebenso gewichtiger Grundrechtspositionen eingeengt
werde. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten Versammlungsmittel schließlich verhältnismäßig.
14
Die Antragstellerin hat am 28.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz
ersucht. Sie trägt vor, die Versammlung solle verdeutlichen, in welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des
Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Wegen der
Ziffern 5a. und 5b. bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 565/24). Wegen Ziff. 5c. der Verfügung meint sie, aus
offiziellen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergäbe sich, dass zahlreiche Kinder durch die Angriffe Israels getötet
worden seien.
15
Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen 5a., 5b. und 5c. im Bescheid der Antragsgegnerin vom
16
25.04.2024 wiederherzustellen.
17
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und bezieht sich hierzu im Wesentlichen auf die Begründung ihres
Bescheids vom 25.04.2024.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
19
II.
20
Der Eilantrag ist begründet.
Soweit er sich gegen Ziff. 5b. der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das