der US-Senat die erforderliche Zustimmung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands und die Beendigung der bisher bestehenden Rechte der vier Besatzungsmächte in Bezug auf Deutschland im Hinblick auf die Sorge jüdischer USBürger, die Bundesrepublik wolle die jüdischen Ansprüche nicht wirklich berücksichtigen, versagen könnte, wenn eine Wiedergutmachung des gegen Juden begangenen Enteignungsunrechts durch das wiedervereinigte Deutschland nicht als hinreichend gesichert erscheine (Gespräch des Chefs des Bundeskanzleramts vom 13.9. 1990 mit den Vertretern der Drei Mächte: vgl. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>). Die von jüdischen Vertretern am Einigungsprozess geäußerte Kritik verstummte auch nicht nach einem Schreiben des Bundesaußenministers vom 18.9.1990 an den amerikanischen Außenminister, in dem dieser versicherte, die Bundesrepublik Deutschland werde bald nach der Vereinigung auch eine rasche und zufriedenstellende Lösung für die Ansprüche jüdischer Opfer des nationalsozialistischen Regimes gegenüber der DDR suchen (vgl. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>). 71 Daraufhin kam es zur vorgenannten Vereinbarung vom 27./28.9.1990. Darin wurde geregelt, dass der Vertrag vom 26.5.1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesre- publik Deutschland und den Drei Mächten in der gemäß Liste I zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll geänderten Fassung über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandvertrag) und der Vertrag vom 26.5.1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll geänderten Fassung über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Überleitungsvertrag, BGBl. 1955 II, 405 ff; vgl. Kimme-Ditsche/Toussaint, 3 1 VermG, Rdnr. 6.13, 6.14) mit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages außer Kraft treten bis auf einzeln aufgeführte Ausnahmen. 72 U. a. trete der Dritte bis Fünfte Teil des Überleitungsvertrages nur mit folgenden Maßgaben außer Kraft: Zu dem Dritten bis Fünften Teil des Überleitungsvertrages bestätige die Bundesrepublik Deutschland, dass die Streichung jenes Teils die Fortgeltung der darin festgelegten Grundsätze in Bezug auf die Innere Rückerstattung, die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und die äußeren Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes nicht beeinträchtige. Die den Opfern der NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen zuerkannten Entschädigungsrenten seien weiterhin nach den geltenden Bestimmungen zu gewähren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkläre, dass das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt würden. Hierfür seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung tragen würden. 73 Durch die Vereinbarung vom 27./28.9.1990 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die auf das Beitrittsgebiet bezogene Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung lediglich dazu, das Bundesentschädigungsgesetz (BEG; BGBl. 1956 I, 562 ff, BGBl. 2007, 2840) und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG; BGBl. 1957 I, 734 ff; BGBl. 2007 I, 358) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, was formal geschehen ist (Art. 8 EV). Diese Gesetze bleiben in ihren Rechtsfolgen (Gewährung einer Entschädigung in Geld) jedoch erheblich hinter dem mit § 1 Abs. 6 VermG verbundenen Eigentumsverschaffungsanspruch des Vermögensgesetzes zurück (vgl. § 32 BRüG, §§ 51 ff BEG; vgl. a. §§ 1 – 3 NS-VentschG; Fieberg/Reichenbach/Mes- Seite 21 von 26 -

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