Eigentum grundsätzlich den allgemeinen Gesetzen und Bestimmungen. Das Kulturgutschutzgesetz hat eine andere völlig andere Zielrichtung als das Vermögensgesetz, da es die eigentumsrechtliche Zuordnung sowie innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Kulturgutes unberührt lässt. Es schützt die Öffentlichkeit allein vor Abwanderung national wertvoller Kulturgüter aus dem deutschen Kulturbesitz, und zwar losgelöst von der Person des jeweiligen Eigentümers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 12). 69 Sinn und Zweck des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 6 VermG gebieten nicht die Unanwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die jüdischen Geschädigten hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtsfolge (Rückübertragung vor Entschädigung) mit den zu DDR-Zeiten Enteigneten gleichzustellen und dar- über hinaus gesetzliche Erleichterungen vorzusehen, die der Durchsetzung der Eigentumsverschaffungsansprüche nach dem Vermögensgesetz dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1997, 7 C 67.96, juris). Durch § 1 Abs. 6 VermG wird daher eine erhebliche Besserstellung gegenüber denjenigen jüdischen Geschädigten erreicht, die im alten Bundes- gebiet nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundesrückerstattungsgesetz entschädigt wurden. Sofern eine Rückübertragung ausscheidet, werden Vorschriften der beiden vorgenannten Gesetze in §§ 1 – 3 NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz für anwendbar erklärt, was gegenüber der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz für die nach 1945 Enteigneten zu einer deutlich höheren Entschädigung führt. In den der Wiedervereinigung Deutschlands vorausgegangenen völkerrechtlichen Verträgen wurde lediglich eine dem Bundesrückerstattungsgesetz und Bundesentschädigungsgesetz entsprechende Wiedergutmachungsregelung, nicht jedoch die Einführung eines die Rückübereignung übertreffende und die allgemein für Eigentum geltenden Gesetze ausschließendes Gebot zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes festgeschrieben (s. dazu nachfolgend). 70 Aus der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, diese jeweils in der Fassung des sogenannten Pariser Protokolls von 1954 (BGBl. 1990 II, 1386 – 1389; vgl. a. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>), folgt nicht die zwingende Regelung, dass eine Eigentumsverschaffung nach dem Vermögensgesetz im Falle einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG in der Weise erfolgen müsste, dass dem im Ausland befindlichen jüdischen Geschädigten der unmittelbare Besitz im Ausland zu verschaffen ist und dem entgegenstehende allgemeine Gesetze unanwendbar sind. Hintergrund der vorgenannten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten war die Tatsache, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.9.1990 zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Besatzungsmächten, die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Staaten vom 15.6.1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage III zum Einigungsvertrag) sowie der Gemeinsame Brief des Bundesaußenministers und des DDR-Ministerpräsidenten vom 12.9.1990 an die Außenminister der Vier Mächte zum Zwei-plus-Vier-Vertrag (i. d. Fass. d. Bulletins v. 14.9.1990) keine Aussagen über die Wiedergutmachung des gegenüber jüdischen Geschädigten im Beitrittsgebiet begangenen Enteignungsunrechts enthielten. Die sowjetische Besatzungsmacht und die ehemalige DDR hatten dieses Enteignungsunrecht weitgehend nicht in Wiedergutmachungsregelungen aufgearbeitet (Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VI VermG, Rdnr. 6.2, 6.11). Die amerikanische Regierung hatte der Bundesregierung signalisiert, dass - Seite 20 von 26 -

Select target paragraph3