pe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrich- tige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben. 65 Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats. Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde. 66 Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ ihre rassistischen, menschenverachtenden und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen verwirklichen wollten, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindeten. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen, wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des „Tages X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte, die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. 67 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Aus den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutz- Seite 12 von 22 -

Select target paragraph3